Wählbarkeit

Wählbar zum Gemeinderat ist nach § 4 KWG jeder Wahlberechtigte, der am Tage der Wahl die Volljährigkeit erreicht, also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nicht wählbar ist, wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, wer nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.

Bei einem späteren Verlust der Wählbarkeit für den Gemeinderat ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 45 KWG. Mit dem Wegfall seiner Wählbarkeit verliert ein Ratsmitglied sein Mandat. Häufigster Fall ist der Wegzug aus dem Gemeindegebiet.

Für das ausgeschiedene Ratsmitglied ist eine Ersatzperson einzuberufen.

Auch die Erklärung der Verfassungswidrigkeit einer Partei  durch das Bundesverfassungsgericht führt dazu, dass die Ratsmitglieder und Ersatzleute, die dieser Partei angehören, ihre Ratsmitgliedschaft bzw. ihre Anwartschaft verlieren.

Für eine Reihe von kommunalen Bediensteten sowie mit der Staatsaufsicht oder der überörtlichen Prüfung befasste Beamte und Angestellte hat der Gesetzgeber in § 5 KWG zwar nicht die Unwählbarkeit zum Gemeinderat normiert, aber die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (Inkompatibilität) bestimmt. Dies bedeutet, dass die betroffene Person zwar gewählt werden kann, das errungene Mandat jedoch nicht annehmen kann, solange eines der in § 5 KWG genannten Ämter wahrgenommen wird. Im Einzelnen kann eine zum Mitglied des Gemeinderats gewählte Person das Mandat nicht annehmen, wenn sie gleichzeitig hauptamtlich tätig ist als:

  • Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) der Gemeinde
  • Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) der Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört
  • Beamter oder Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) einer Anstalt der Gemeinde im Sinne des § 86 a der GemO oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt im Sinne des § 14 a des Zweckverbandsgesetzes, an der die Gemeinde beteiligt ist
  • Mitglied des Vorstands einer Sparkasse, bei der die Gemeinde – allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften – Gewährträger ist
  • Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet) eines öffentlich-rechtlichen Verbandes, an dem die Gemeinde beteiligt ist
  • Leitender Angestellter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist oder in dem sie über die Mehrheit der Stimmen verfügt; Leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit nach außen zu vertreten
  • Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet), der unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder mit der überörtlichen Prüfung der Gemeinde befasst ist.

Wird jemand aus diesem Personenkreis zum Mitglied des Gemeinderats gewählt, kann er die Wahl nur annehmen, wenn er gleichzeitig nachweist, dass sein aktives Dienstverhältnis beendet ist oder dass er von seinem Dienstverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist. Bei den mit Aufgaben der Staatsaufsicht oder der überörtlichen Prüfung befassten Personen genügt der Nachweis, dass sie von den dort genannten Aufgaben entbunden sind.

Bei nachträglicher Übernahme eines Amtes, das unter die Inkompatibilitätsregelung fällt, scheidet das betreffende Ratsmitglied mit seiner Einstellung oder mit der Aufgabenübernahme aus dem Gemeinderat aus.

Ausdrücklich normiert ist in § 5 Abs. 4 KWG die Unvereinbarkeit eines Gemeinderatsmandates und des Amtes des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde. Wird ein Mitglied des Gemeinderats zum ehrenamtlichen Bürgermeister ernannt, scheidet es mit seiner Ernennung aus dem Gemeinderat als gewähltes Ratsmitglied aus.

Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel