Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, Jugendvertretung

§ 16 c GemO ist von der rechts- und jugendpolitischen Überzeugung geprägt, dass Kinder und Jugendliche stärker in örtliche Entscheidungen, die sie betreffen, einbezogen werden sollen. Die möglichst frühzeitige aktive Betätigung von Kindern und Jugendlichen in demokratischen Strukturen und ihre Teilhabe an Entscheidungsprozessen kann bewirken, dass bei ihnen das Interesse für Politik allgemein geweckt und ihr politisches Engagement gefördert wird. Die Gemeindeordnung sieht  neben der fakultativen Einrichtung einer Jugendvertretung (§ 56 b GemO) vor, dass Gemeinden bei Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in entsprechender Weise beteiligen sollen. Diese Vorschrift ist unabhängig von der Größe in allen kommunalen Gebietskörperschaften zu beachten. Sie wird vor allem in kleineren Gemeinden Bedeutung erlangen, in denen die Einrichtung von Jugendvertretungen nicht erfolgt. Die Bestimmung lässt darüber hinaus den Gemeinden einen Spielraum für kinder- und jugendgemäße Beteiligungsformen und beschränkt sich nicht darauf, lediglich die in der Erwachsenenwelt etablierten Strukturen kommunaler Organe auf die Jugendlichen zu übertragen. Ein wichtiger Aspekt ist dabei, dass die Organe der Gemeinden in eine aktivere Rolle gebracht werden und sich im Abwägungsprozess mit der Position der Kinder und Jugendlichen stärker auseinandersetzen sollen. Die Gemeinden können dabei auf Modelle und Instrumente zurückgreifen, die sich in der kommunalen Praxis bereits entwickelt und bewährt haben, wie z. B. Kinder- und Jugendbeiräte, Kinder- und Jugendforen sowie projektorientierte Beteiligungsformen, etwa Planungs- und Zukunftswerkstätten.

§ 56 b GemO sieht die fakultative Einrichtung einer Jugendvertretung vor, die vorwiegend in Gebietskörperschaften ab einer gewissen Größenordnung in Betracht kommen dürfte. Näheres über die Aufgaben der Jugendvertretung, ihre Bildung, die Mitgliedschaftsvoraussetzungen, den Vorsitz oder sonstige Gestaltungsformen bleibt entsprechenden Regelungen in der Satzung vorbehalten.

Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel