Wichtige Gemeindeangelegenheiten als Gegenstand eines Bürgerentscheids

Gegenstand eines Bürgerentscheids können nur Gemeindeangelegenheiten sein (§ 17 a Abs. 1 GemO). Da die dem Bürgermeister obliegende Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte und die Erledigung der übertragenen staatlichen Angelegenheiten (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GemO) nicht bürgerentscheidfähig sind (§ 17 a Abs. 2 Nr. 1 GemO), sind nur Gemeindeangelegenheiten i. S. d. § 32 GemO Thema eines Bürgerentscheids. Weitere Ausschlussgründe sind in § 17 Abs. 2 GemO geregelt. Ein Bürgerentscheid ist demnach nicht zulässig über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung (Nr. 2), die Rechtsverhältnisse der Ratsmitglieder, des Bürgermeisters, der Beigeordneten und der sonstigen Gemeindebediensteten (Nr. 3), die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan mit den Anlagen, die Abgabensätze und die Tarife der Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde (Nr. 4), den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde, die Feststellung des Jahresabschlusses jedes Eigenbetriebs, die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten (Nr. 5), die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen (Nr. 6), Vorhaben für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist (Nr. 7), Entscheidungen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren (Nr. 8) sowie gesetzwidrige Anträge (Nr. 9).

Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel