Einwohnerversammlung
Nach § 16 Abs. 1 GemO soll im Prinzip mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversammlung abgehalten werden. Das praktische Bedürfnis verlangt aber regelmäßig nicht auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene Vollversammlungen, die wegen ihres Pflichtcharakters oftmals wenig Resonanz erfahren, sondern Einwohnerversammlungen, die sich entweder mit speziellen Themen befassen (z. B. Anliegerversammlungen) oder aber auf Ortsteile beschränkt sind; diesem Bedürfnis trägt § 16 Abs. 1 Satz 2 GemO Rechnung.
Die Einberufung der Einwohnerversammlung ist Aufgabe des Bürgermeisters, der diese auch leitet. Der Bürgermeister und innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Beigeordneten unterrichten die Einwohnerinnen und Einwohner in der Einwohnerversammlung. Die Ratsfraktionen haben gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 GemO die Möglichkeit, vor der Aussprache hierzu Stellung zu nehmen.