Wahlberechtigung

Wahlberechtigt bei der Wahl zum Gemeinderat sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 1 KWG).

Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel