Wahltermin

Zum Wahltag bestimmt § 71 Abs. 1 KWG, dass Wahlen zu den Gemeinderäten, den Verbandsgemeinderäten und den Kreistagen sowie zum Bezirkstag in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni jedes fünften auf das Jahr 1974 folgenden Jahres stattfinden. Der Wahltag wird von der Landesregierung festgesetzt.

Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel