Verpflichtung zur erneuten Kandidatur; Altersgrenze

Bei Kommunalbeamten auf Zeit, die nicht von den Bürgern gewählt sind, kann die Vertretungskörperschaft mit Zustimmung des Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch nicht über das 68. Lebensjahr, hinausschieben. Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind und deren letzte Amtszeit über das 65. Lebensjahr hinausgeht, treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Beamte auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen. Die Verpflichtung hauptamtlicher Wahlbeamter, sich bei Ablauf ihrer Amtszeit für eine weitere Amtszeit zur Verfügung stellen zu müssen, anderenfalls sie ohne Anspruch auf Ruhegehalt entlassen werden, gilt auch für Urgewählte unverändert.

Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel