Wahlvorschläge

Für die Einreichung von Wahlvorschlägen gelten die §§ 16 und 55 KWG entsprechend (§ 62 Abs. 1 Satz 1 KWG); danach können Wahlvorschläge von Parteien oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Auch die Einreichung von Wahlvorschlägen durch Einzelbewerber ist möglich (§ 62 Abs. 3 Satz 1 KWG). Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Gemeinsame Wahlvorschläge von mehreren Parteien oder Wählergruppen sind möglich (§ 62 Abs. 2 Satz 2 KWG). Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 16 Abs. 2 und 3 KWG erforderlich. Ausgenommen sind gemäß § 16 Abs. 3 KWG Wahlvorschläge privilegierter Parteien und Wählergruppen, Wahlvorschläge in Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern sowie der Fall der Bewerbung des bisherigen hauptamtlichen Amtsinhabers als Einzelbewerber (§ 16 Abs. 2 Satz 1 und § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG).

Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel