Abwahl

In § 55 Abs. 1 GemO ist ein gestuftes Verfahren zur Durchführung einer Abwahl vorgesehen. Die Initiative muss vom Gemeinderat ausgehen, indem zur Einleitung des Verfahrens ein entsprechender Antrag von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt wird. Sofern der Antrag bei der Beschlussfassung in namentlicher Abstimmung eine Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder findet, wird entsprechend den Bestimmungen über den Bürgerentscheid (§§ 67 bis 69 KWG) die Entscheidung „durch das Volk“ herbeigeführt. Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v. H. der Abwahlberechtigten beträgt. Durch dieses Quorum soll verhindert werden, dass die Entscheidung über die Abwahl auf Zufallsergebnissen beruht oder möglicherweise durch organisierte Stimmabgabe bewirkt wird. Entscheidendes Merkmal der Abwahl dürfte sein, dass anders als bei einer Wahl bevorzugt nur diejenigen Bürger zur Abstimmung gehen werden, die den Abwahlantrag unterstützen wollen.

Die Abwahlregelungen gelten nur für hauptamtliche Bürgermeister, von einer Ausdehnung auf ehrenamtliche Bürgermeister wurde abgesehen.

Die Abwahl von Beigeordneten erfolgt durch den Gemeinderat entsprechend den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 GemO.

Autor: Stefan Heck, Pia Kuschnir Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel