Interkommunale Zusammenarbeit zur gemeinsamen Waldbewirtschaftung

In Rheinland-Pfalz besitzen ca. 2.000 Gemeinden Wald, weit überwiegend handelt es sich um Ortsgemeinden. In der Konsequenz sind die Betriebsstrukturen kleinflächig. Die Durchschnittsgröße des gemeindlichen Forstbetriebs liegt lediglich bei 200 Hektar, die Betriebsgrößenklasse zwischen 20 Hektar und 100 Hektar ist zahlenmäßig am stärksten vertreten (vgl. Tabelle 3).

Betriebsgrößenklasse
(Waldfläche)

Anzahl der Betriebe
        0,1 - 20 ha
326
    20,1 - 100 ha566
  100,1 - 200 ha519
  200,1 - 500 ha428
500,1 - 1000 ha124
   über 1000 ha
  36

Tabelle 3: Anzahl der Gemeindewaldbetriebe je Betriebsgrößenklasse

Der Landesgesetzgeber hat auf die betrieblichen Kleinstrukturen mit Vorgaben reagiert, die dazu dienen, Synergieeffekte zu nutzen und eine qualifizierte forstfachliche Betreuung unabhängig von der Betriebsgröße zu gewährleisten. Diese Zielsetzungen werden mit dem Gemeinschaftsforstamt verfolgt. Dabei bezieht sich der Begriff „Gemeinschaft“ gleichermaßen auf die Aufgaben (hoheitlich, betrieblich, leistungsgewährend) wie auf die Waldbesitzarten (Staats-, Gemeinde-, Privatwald). Die forstfachliche Leitung im Gemeindewald wird kraft Gesetzes vom Forstamt ausgeübt und jeder Gemeindewald muss zwingend einem Forstrevier zugeordnet sein (Reviersystem). Dies führt zu einem flächendeckenden, solidarischen Ansatz bei der Waldbewirtschaftung.

Die Ortsgemeinden tragen heute auf der Grundlage des Eigentums und der kommunalen Selbstverwaltung in umfassender Weise die rechtliche und politische Verantwortung für den Gemeindewald. Diese Ausgangslage weist zahlreiche Stärken auf:

  • Emotionale Verbundenheit: Vielerorts ist der Gemeindewald eng mit der Geschichte der Gemeinde verbunden und die Bürger sind stolz auf ihren Waldbesitz.
  • Wirtschaftliche Bedeutung: Holzverkäufe aus dem Gemeindewald dienten insbesondere in den Nachkriegsjahren zur Finanzierung der örtlichen Infrastruktur. Windenergieanlagen und Bestattungswälder sind Beispiele für moderne Formen einer Inwertsetzung des Waldes. Trotz gravierender Sturm- und Borkenkäferschäden stellt der Gemeindewald auch heute, wie sich im Zuge der Doppik zeigt, vielerorts den größten Vermögensgegenstand der Ortsgemeinden dar.
  • Brennholz: Die Brennholzvergabe und -nutzung ist ein kommunalpolitisches Thema ersten Ranges und stellt in ländlichen Regionen ein wichtiges Bindeglied der Bürger zu ihrem Gemeindewald dar.
  • Tourismus: Der Wald ist, neben dem Wein, das Markenzeichen des Tourismus in Rheinland-Pfalz und vor allem untrennbar mit den Wanderangeboten (Premiumwanderwege, Traumpfade, Traumschleifen etc.) verbunden.
  • Jagdrechtsinhaber: In vielen Fällen bildet der Gemeindewald einen kommunalen Eigenjagdbezirk, auf dessen selbständige Nutzung die Ortsgemeinde zu Gunsten der örtlichen Jagdgenossenschaft verzichten. Im Spannungsfeld „Wald – Schalenwild“ sind damit die Grundvoraussetzungen für ein aktives und verantwortungsbewusstes Handeln der Ortsgemeinde im Sinne der Bedeutung des Waldes gegeben.

Auch wenn die genannten Aspekte im Einzelfall je nach örtlichen Verhältnissen sehr unterschiedlich ausgeprägt sind, gilt doch als allgemeine Regel: Der eigene Waldbesitz beinhaltet für die Ortsgemeinden stets einen Zuwachs an örtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Gerade im Hinblick auf die Zukunftsfähigkeit darf allerdings nicht übersehen werden, dass die heutigen Kleinstrukturen auch mit Schwächen verbunden sind. Die kartellrechtlichen Anforderungen geschuldete Neustrukturierung der kommunalen Holzvermarktung hat die Notwendigkeit der Zusammenarbeit, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus, gezeigt. Großbetriebe der Holzindustrie sind auf adäquate Holzmengen, eine kontinuierliche Lieferfähigkeit im Jahresablauf sowie auf professionelle Standards und Abläufe angewiesen. Eine kommunale Holzvermarktungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH wären mit über 500 Ortsgemeinden als Gesellschaftern nicht handlungsfähig. Getragen von Solidarität und Verantwortung sind in der Konsequenz fünf regionale Holzvermarktungsgesellschaften u. a. mit den Verbandsgemeinden als Gesellschaftern entstanden, ohne dass für die Ortsgemeinden gegenüber der langjährig geübten Praxis nachteilige Veränderungen eintreten.

Negative Folgen der Kleinstrukturen im Gemeindewald ergeben sich vor allem für das Holzangebot, für den Waldarbeiter- und Maschineneinsatz sowie für die wirtschaftliche Reaktionsfähigkeit. Die zwangsläufig bestehende Ausrichtung auf den Einzelhaushalt jeder Ortsgemeinde führt zu der Notwendigkeit, in jedem Haushaltsjahr Einnahmen aus der Holznutzung zu realisieren. Bei allen Beteiligten entsteht in der Folge ein hoher Verwaltungsaufwand (jährliche Wirtschaftsplanung, Waldbegang etc.).

Im Interesse einer Zukunftsfähigkeit der kommunalen Waldbewirtschaftung können demgemäß als strategische Zielsetzungen gelten:

  • Die Stärken bewahren: Das Waldeigentum der Ortsgemeinden und ihre Verbundenheit mit dem Wald bleiben unangetastet.
  • Die Schwächen minimieren: Die Kleinstrukturen werden durch interkommunale Zusammenarbeit zur gemeinsamen Waldbewirtschaftung überwunden.

Zweckverbände sind etablierte Instrumente der interkommunalen Zusammenarbeit zum Zwecke der gemeinsamen Aufgabenerledigung. Zur Waldbewirtschaftung können kommunale Gebietskörperschaften wahlweise einen Zweckverband nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) oder einen Zweckverband nach § 30 LWaldG bilden. Beide Ansätze sind rechtlich mögliche und voneinander unabhängige Alternativen, die allerdings unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen.

Zweckverbände nach dem KomZG haben in Rheinland-Pfalz im Bereich der Waldbewirtschaftung eine lange Tradition. Mit den heute bestehenden ca. 80 Zweckverbänden wird allerdings im Regelfall nur eine eingeschränkte Aufgabenstellung verfolgt, nämlich in erster Linie die Sicherstellung des Revierdienstes und die Beschäftigung der Waldarbeiter. Die Zweckverbände stellen quasi eine „rechtliche Hülle“ dar, um über einen Dienstherrn bzw. Arbeitgeber zu verfügen. Alle maßgeblichen Entscheidungsbefugnisse bezüglich der Waldbewirtschaftung verbleiben beim jeweiligen Verbandsmitglied und gehen nicht auf den Zweckverband über. Diesem kommt allenfalls eine allgemeine Abstimmungs- bzw. Koordinationsfunktion zu.

Zweckverbände nach § 30 LWaldG sind das Ergebnis der waldgesetzlichen Neuregelung im Jahr 2001. Seit dem Inkrafttreten des LWaldG ist es in ca. zehn Fällen zu ihrer Bildung gekommen. Der Gesetzgeber appelliert in § 30 LWaldG an die Gemeinden ihre Forstbetriebe zur gemeinsamen Waldbewirtschaftung und zum Revierdienst zu leistungsstarken und großräumigen Forstzweckverbänden zusammenschließen. Über die gemeinsame Erledigung einzelner Aufgaben hinausgehend strebt § 30 LWaldG den Zusammenschluss mehrerer gemeindlicher Forstbetriebe zu einem Betrieb an. Bei Wahrung des Waldeigentums wird ein gemeinsamer Betrieb gebildet, der über einen gemeinsamen mittelfristigen Betriebsplan (Forsteinrichtungswerk) und über einen gemeinsamen jährlichen Wirtschaftsplan verfügt. Planungsunterlagen, die sich auf die einzelne Gemeinde beziehen und vom jeweiligen Gemeinderat erörtert werden, liegen grundsätzlich nicht mehr vor. Erforderlich ist daher im Vorfeld eine Regelung über die Aufteilung von Ausgaben und Einnahmen zwischen den Mitgliedern. Ein entsprechender Verteilungsschlüssel beruht auf einer Vermögensbewertung und einer Einschätzung der zu erwartenden Ertragsmöglichkeiten.

Der Gesetzgeber sieht in der Bildung von Forstzweckverbänden nach § 30 LWaldG ein freiwilliges Instrument. Da durch die Bildung eine bessere und wirtschaftlichere Erfüllung des Gesetzeszwecks erwartet wird, gewährt das Land gemäß § 30 Satz 4 LWaldG eine Startbeihilfe für die ersten drei Jahre. Mit der Bildung derartiger Forstzweckverbände geht auch eine erhebliche Vereinfachung des Geschäftsbetriebs im Forstamt einher, da die Arbeitsbelastung in engem Zusammenhang mit der Anzahl der zu betreuenden kommunalen Forstbetriebe steht.

Zweckverbände nach § 30 LWaldG unterscheiden sich demgemäß grundlegend von den bisherigen Verbänden. Der Ansatz, mehrere kommunale Forstbetriebe zu einem Betrieb zusammenzuschließen, erfordert eine ausgeprägte Kooperationsbereitschaft der waldbesitzenden Gemeinden und den politischen Willen, effiziente Betriebsstrukturen durch Selbsthilfemaßnahmen, also auf freiwilliger Basis, zu entwickeln.

In der Praxis stößt die Übertragung eigener Entscheidungskompetenzen auf einen Zweckverband vor allem bei den Ortsgemeinden oftmals auf Widerstände, die durchaus nachvollziehbar sind. Auf der anderen Seite muss aber konstatiert werden, dass den beschriebenen Nachteilen der Kleinstrukturen im Gemeindewald besonders wirksam über einen Zweckverband nach § 30 LWaldG begegnet werden kann. Die gemeinsame Waldbewirtschaftung in einem Betrieb erweitert das zur Verfügung stehende Holzangebot, erlaubt die Bildung von Arbeitsblöcken mit geringeren Umsetzzeiten für Waldarbeiter sowie Maschinen und vereinfacht die Administration auf allen Ebenen. Gerade in Krisenzeiten wirkt die gemeinsame Waldbewirtschaftung als Solidarsystem, das die Ausrichtung auf den einzelnen Gemeindehaushalt nicht mehr erforderlich macht. Soll beispielsweise Frischholz bei der Baumart Fichte im Gefolge einer Borkenkäferkalamität nicht eingeschlagen werden und besteht gleichzeitig die Möglichkeit, eine gute Nachfrage bei der Baumart Eiche zu bedienen, profitieren nach dem festgelegten Verteilungsschlüssel alle Mitglieder des Zweckverbandes, unabhängig davon, ob sie über nutzbare Eichenbestände verfügen. Sämtliche Holznutzungen müssen sich dabei selbstverständlich im Rahmen der durch die mittelfristige Betriebsplanung (Forsteinrichtung) festgelegten Nachhaltigkeitskriterien bewegen.

Leistungsfähige Zusammenschlüsse im kleinstrukturierten Gemeindewald sind eine grundlegende Voraussetzung für eine flächendeckende und nachhaltige Waldbewirtschaftung sowie für die dringend notwendige Anpassung der Wälder an den Klimawandel.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel