Kommunalisierung der Revierleitung im Gemeindewald

Die Revierleitung im Gemeindewald kann durch staatliche oder durch körperschaftliche Bedienstete ausgeübt werden. In den letzten Jahren haben sich Gemeinden und Städte vermehrt für eine Kommunalisierung der Revierleitung entschieden. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 Hektar im Jahr 2000 auf 107.164 Hektar (reduzierte Holzbodenfläche) im Jahr 2018 und hat sich damit in etwa verdoppelt. Ursächlich dürften attraktive Rahmenbedingungen, aber auch Veränderungen im staatlichen Dienstleistungsangebot und im gesellschaftspolitischen Umfeld sein. Den eigenen Wald mit eigenem Personal zu bewirtschaften, passt darüber hinaus zu einem Trend, der auch in anderen Bereichen kommunalen Handelns zu beobachten ist. In naher Zukunft treten viele Forstrevierleiter in den Ruhestand und die Thematik erlangt eine nochmals wachsende Bedeutung in der Kommunalpolitik.

Das körperschaftlich geleitete Forstrevier ist Bestandteil des (staatlichen) Gemeinschaftsforstamts und gewährleistet auch in Zeiten der Veränderungen, dass weiterhin ein umfassend zuständiger, kompetenter und örtlich präsenter forstlicher Ansprechpartner für die Kommunen und die Bürger zur Verfügung steht. Insoweit stellt die Kommunalisierung der Revierleitung im Gemeindewald keine Bedrohung des Gemeinschaftsforstamtes, das hohe Standards im Interesse aller Waldbesitzer gewährleistet, dar, sondern führt hinsichtlich der bewährten Organisationsstrukturen zu einem Maximum an Stabilität.

Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung weisen eine geringere Durchschnittsgröße gegenüber Forstrevieren mit staatlicher Revierleitung auf. Dies erklärt sich zum einen aus der Tatsache, dass eine Anwendung des Konzepts der zentralen Steuerung der technischen Produktion (TPL-Konzept) im Regelfall nicht erfolgt. Körperschaftliche Revierleiter sind nicht nur für die biologische, sondern auch für die technische Produktion im Forstrevier zuständig. Zum anderen nehmen körperschaftliche Revierleiter neben der Waldbewirtschaftung im engeren Sinne häufig weitere kommunale Tätigkeitsfelder (z. B. Bestattungswald, Regiejagd, Baumkontrollen, Tourismusaktivitäten) wahr. Bei eigenen Forstbediensteten steht es den Körperschaften frei, diesen (bei entsprechender Revierabgrenzung) auch in größerem Umfang andere als Revierdienstaufgaben zuzuweisen.

Bei der Kommunalisierung kann es sich sowohl um einen Wechsel des derzeitigen staatlichen Revierleiters in den kommunalen Dienst als auch um eine Neubesetzung im Gefolge des Ruhestands des bisherigen Stelleninhabers handeln. Bei einem Dienstherrenwechsel wird eine Verteilung der Versorgungslasten zwischen abgebendem und aufnehmendem Dienstherrn entsprechend der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vorgenommen.

Die Revierleitung ist einem Bediensteten mit der Befähigung für das dritte Einstiegsamt (gehobener Forstdienst) zu übertragen. Der Begriff „Bedienstete“ schließt Beamte und Angestellte ein. Revierleiteraufgaben sind in der Regel Beamten zu übertragen, nur in Ausnahmefällen Angestellten (§ 9 Abs. 4 LWaldG). Das Regel-Ausnahme-Verhältnis wird dabei auf den Forstamtsbezirk bezogen und bedeutet unter heutigen Bedingungen keine Einschränkung, Revierleiter auch im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen. Die verantwortliche Revierleitung kann, im Unterschied zu den Aufgaben des Revierdienstes, nicht von privaten Forstdienstleistern oder Mitarbeitern privater Forstbetriebe ausgeübt werden.

Hinsichtlich der Personalausgaben für körperschaftliche Bedienstete hängen diese – im Unterschied zur „Durchschnittsbetrachtung“ im staatlichen Bereich – stets von der konkreten Person, also insbesondere von der Besoldung und den familiären Verhältnissen ab. Die 30 %-ige Personalausgabenerstattung des Landes für körperschaftliche Revierleiter bezieht sich allerdings nicht auf die tatsächlichen Personalausgaben im Einzelfall, sondern vielmehr auf den landesweiten Durchschnittssatz für eine Person des dritten Einstiegsamtes (gehobener Forstdienst). Sofern die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung (Größenordnung: 1.250 Hektar reduzierte Holzbodenfläche) erreicht wird, erhält die kommunale Anstellungskörperschaft den ungekürzten Erstattungsbetrag seitens des Landes (Größenordnung: 26.000 Euro pro Jahr). Die diesbezüglichen Berechnungen werden jährlich neu durchgeführt. Bei körperschaftlichen Bediensteten sind ferner die Umlage der zuständigen Versorgungskasse, Beihilfen, Reisekosten, Dienstzimmerentschädigungen sowie nicht kassenwirksame Rückstellungen für Pensions- und Beihilfeverpflichtungen zu berücksichtigen.

Pauschale Aussagen hinsichtlich einer dauerhaften finanziellen Vorteilhaftigkeit der Revierleitung durch staatliche Bedienstete auf der einen Seite oder der Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete auf der anderen Seite sind unter den heutigen Rahmenbedingungen nicht seriös begründbar. Von einer weitgehenden finanziellen Gleichgewichtigkeit kann auch in Zukunft ausgegangen werden. Im Übrigen sollte aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes die vermeintliche oder reale Ersparnis von Personalkosten kein maßgebliches Entscheidungskriterium sein.

Als Anstellungskörperschaft des Bediensteten kommen eine einzelne Gemeinde, ein Zweckverband sowie die Verbandsgemeinde in Betracht. In jüngerer Zeit fungiert vermehrt die Verbandsgemeinde als Anstellungskörperschaft. Diese Variante erleichtert die Beteiligung des Bediensteten an der Erfüllung kommunaler Aufgaben im Umfeld des Waldes und kann, je nach Umlagegestaltung der zuständigen kommunalen Versorgungskasse, finanziell vorteilhaft sein. Eine koordinierte Kommunalisierung auf Verbandsgemeindeebene stellt die Vertretungsmöglichkeiten im Krankheitsfall über eigenes Personal sicher. Die Verbandsgemeinde übernimmt die Aufgabe auf der Grundlage von § 67 Abs. 4 oder Abs. 5 GemO. Die Aufgabenübertragung erstreckt sich nur auf die Anstellung des Bediensteten. Die Entscheidungsbefugnisse bezüglich der Waldbewirtschaftung werden unverändert vom Ortsgemeinderat wahrgenommen.

Dienstvorgesetzter des körperschaftlichen Revierleiters ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes, Fachvorgesetzter ist der staatliche Forstamtsleiter. Letzter erteilt die Weisungen für die dienstlichen Tätigkeiten in dem durch das LWaldG vorgegebenen Aufgabenspektrum. Im Regelfall stellt sich die Differenzierung zwischen Dienst- und Fachvorgesetztem als unproblematisch dar. Körperschaftliche Revierleiter entwickeln allerdings nicht selten ein deutlich selbstbewussteres Verhältnis zum (staatlichen) Forstamtsleiter und zeigen eine ausgeprägte Identifikation mit ihrer Anstellungskörperschaft.

Das körperschaftlich geleitete Forstrevier ist Bestandteil des Forstamtes. Der Bedienstete ist in die Forstamtsabläufe, z. B. im Rahmen von Dienstbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen, eingebunden. Das staatliche Forstamt stellt die Sachausstattung für die körperschaftlichen Bediensteten, also die technischen Geräte, die für die Durchführung des Revierdienstes notwendig sind (§ 28 Abs. 2 Satz 4 LWaldG).

Das Landeswaldgesetz sieht ausdrücklich vor, dass körperschaftliche Revierleiter auch Staatswaldflächen betreuen (§ 28 Abs. 3 LWaldG). In diesem Fall erstattet das Land der Anstellungskörperschaft die anteiligen Personalausgaben für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben im Staatswald.

Die Privatwaldbetreuung ist den sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst zuzurechnen und wird über die 30 %-ige Ausgabenerstattung des Landes an die Anstellungskörperschaft abgedeckt. Kommt es darüber hinaus zu einer fallweisen oder ständigen Mitwirkung bei der Waldbewirtschaftung, ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Privatwaldbesitzer zu treffen. Das Entgelt für das Tätigwerden des körperschaftlichen Bediensteten ist frei verhandelbar.

Bezogen auf die Tätigkeit körperschaftlicher Revierleiter besteht grundsätzlich eine Eintrittspflicht des Kommunalversicherers im Rahmen der Vermögenseigenschadensversicherung der betreffenden Gemeinde. Verursacht der körperschaftliche Bedienstete in vorwerfbarer Weise einen Schadensfall, ist der Vermögensschaden abgedeckt.

Der Gemeinde- und Städtebund beurteilt den Trend zur Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete positiv. Mit der Kommunalisierung der Revierleitung nehmen Gemeinden und Städte ihre Eigentümerverantwortung für den Wald aktiv wahr. Die Verpachtung des Gemeindewaldes, die von interessierten privaten Unternehmen vermehrt in die Diskussion gebracht wird, weist hingegen genau in die gegenteilige Richtung. Die Gemeinde gibt mit der Verpachtung ihre Steuerungsmöglichkeiten als Eigentümer weitgehend aus der Hand und überlässt die Nutzung der Potenziale des Gemeindewaldes dem Pächter. Die Verpachtung ist insoweit die letzte Stufe vor dem Verkauf des Gemeindewaldes.

Die Kommunalisierung der Revierleitung erfolgt im waldgesetzlichen Rahmen der heutigen Gemeinschaftsforstorganisation, stellt aber gleichzeitig eine geeignete Strategie dar, um von den Veränderungsprozessen im staatlichen Bereich unabhängiger zu werden. Mit körperschaftlichen Bediensteten eröffnet sich für die Gemeinden im Bedarfsfall die Handlungsoption, einzelne oder sämtliche mit der Waldbewirtschaftung auf Revierebene verbundene Aufgaben in Eigenregie, über Zweckverbände oder Anstalten öffentlichen Rechts auch in regionaler Kooperation, wahrzunehmen.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken nächstes Kapitel