Grundpflicht „Ordnungsgemäße Forstwirtschaft“

§ 5 Abs. 1 LWaldG gibt eine Grundsatzdefinition der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft vor und listet im Detail Abgrenzungskriterien auf, die in positiver und negativer Weise als Kennzeichen dienen. In diesem Zusammenhang wird ein grundsätzliches Kahlschlagverbot gesetzlich fixiert. Kahlschläge über 0,5 Hektar sind verboten; dies gilt nicht für gleichaltrige Reinbestände bis zu 2 Hektar, die wegen der wirtschaftlichen Situation des Betriebes oder aus waldbaulichen Gründen genutzt werden. Die Räumung von Waldbeständen auf Grund von Brand und Naturereignissen sowie auf Grund von Übervermehrung von Pflanzen und Tieren ist kein Kahlschlag.

Der Landesgesetzgeber unterscheidet demgemäß zwischen qualitativ unterschiedlichen Standards der Waldbewirtschaftung:

  • Ordnungsgemäße Forstwirtschaft stellt die gemeinsame Grundanforderung für die Waldbewirtschaftung aller Waldbesitzer dar.
  • Naturnahe Waldbewirtschaftung geht in einzelnen Bereichen über die ordnungsgemäße Forstwirtschaft hinaus. Eine generelle Verpflichtung zur naturnahen Waldbewirtschaftung erscheint dem Gesetzgeber nicht zumutbar, weil Unterschiede in den Standortbedingungen sowie in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Waldbesitzer berücksichtigt werden müssen.

Weitere, noch über die naturnahe Waldbewirtschaftung hinausgehende qualitative Standards können sich durch die freiwillige Selbstverpflichtung von Forstbetrieben im Rahmen der Zertifizierung herausbilden. Zertifizierung wirkt als marktwirtschaftliches Instrument und basiert auf einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Teilnehmer. Der Stand der forstlichen Bewirtschaftung wird evaluiert, dokumentiert und mit einem Standard verglichen. In Rheinland-Pfalz sind sowohl das FSC- als auch das PEFC-Zertifizierungssystem etabliert. Der Gemeinde- und Städtebund führt im Gemeindewald bereits seit dem Jahre 1999 eine Gruppenzertifizierung nach dem Ansatz des FSC durch.

Eine Vielzahl von Maßnahmen im Wald, die zu einer ökologischen Aufwertung von Waldflächen im Sinne einer Verbesserung der Potenziale des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes führen, bieten sich grundsätzlich für die Einbuchung in das Ökokonto an. Allgemeine Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen über den gesetzlichen Mindeststandard der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und über die naturschutzrechtlichen Verpflichtungen hinausgehen. Das Ökokonto ist ein Angebot an die Waldbesitzer, ihren Wald ökologisch weiterzuentwickeln und diese Leistungen gleichzeitig in Wert zu setzen. Besondere Bedeutung kommt dabei dem „Konzept zum Umgang mit Biotopbäumen, Altbäumen und Totholz“ (BAT-Konzept) zu, das seit dem Jahr 2011 von Waldbesitzern umgesetzt wird.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken nächstes Kapitel