Grundpflicht „Sachkunde“

Zur Sicherstellung der sachkundigen Bewirtschaftung wird in § 8 LWaldG die Befähigung für das vierte Einstiegsamt (höherer Forstdienst) für die Forstamtsleitung und für die Aufstellung des Betriebsplanes sowie die Befähigung für das dritte Einstiegsamt (gehobener Forstdienst) für den Revierdienst vorgeschrieben. Forsttechniker und Forstwirtschaftsmeister können im Einzelfall, d. h. in Abhängigkeit von der jeweiligen betrieblichen Situation sowie der persönlichen Erfahrung, mit Aufgaben aus dem Spektrum der Revierdiensttätigkeiten betraut werden. Auch diese Form der Aufgabenerfüllung ist als sachkundige Bewirtschaftung anzusehen, da unbeschadet der Zuarbeit und Unterstützung bei Revierdienstaufgaben die letztverantwortliche Leitung beim zuständigen Revierleiter verbleibt.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel