Leistungen des Forstamtes im Körperschaftswald

§ 27 LWaldG nimmt eine Dreiteilung hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den Körperschaften und den Gemeinschaftsforstämtern vor, nämlich in

  • Aufgaben des Forstamtes,
  • Aufgaben der Körperschaft,
  • Aufgaben der Körperschaft, die auf das Forstamt übertragbar sind.

Zentrale Aufgabe des Forstamtes ist gemäß § 27 Abs. 1 LWaldG die forstfachliche Leitung im Körperschaftswald. Sie umfasst Planung, Durchführung und Überwachung sämtlicher forstlicher Arbeiten sowie den jährlichen Nachweis der Betriebsergebnisse.

Aufgaben der Körperschaft sind nach § 27 Abs. 2 LWaldG die Wirtschafts- und Vermögensverwaltung sowie die Personalangelegenheiten. Die Körperschaft nimmt diese Aufgaben grundsätzlich in eigener Zuständigkeit und in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze wahr. Das Forstamt ist verpflichtet, die Körperschaft entsprechend zu beraten.

Die Körperschaft ist in der Entscheidung frei, ob sie bestimmte Aufgaben auf das Forstamt überträgt. Insoweit handelt es sich um ein Angebot. Die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen kann nicht übertragen werden. Die größte praktische Bedeutung kam bislang der Übertragung der Holzverwertung zu. Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wurde in § 27 Abs. 3 und Abs. 5 LWaldG die Verpflichtung von Landesforsten zur Verwertung des Holzes aus dem Körperschaftswald sowie deren individuelle Kostenfreiheit gestrichen. Hiervon unberührt bleiben die Beauftragung der Verwertung der sonstigen Walderzeugnisse, die Beauftragung von Unternehmen sowie die Geräte- und Materialbeschaffung. Vor diesem Hintergrund hat Landesforsten die bestehenden Geschäftsbesorgungsverträge fristgerecht zum 31. Dezember 2018 gekündigt und gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines geänderten Vertrages unterbreitet.

Gemäß § 27 Abs. 5 LWaldG sind die Leistungen des staatlichen Gemeinschaftsforstamts oberhalb der Revierebene, mit Ausnahme der Holzvermarktung, für die Körperschaften kostenfrei. Diese Kostenfreiheit wird allerdings nicht über den originären Landeshaushalt, sondern über eine zweckgebundene Finanzzuweisung aus dem Kommunalen Finanzausgleich an Landesforsten gewährleistet. Im Jahr 2018 hatte sie einen Umfang von 17 Mio. Euro. Insoweit kann aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes allenfalls von einer „individuellen Kostenfreiheit“ der Leistungen gesprochen werden.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel