Betreten, Reiten, Befahren des Waldes

Das Betretensrecht gemäß § 22 Abs. 1 LWaldG hat zum Inhalt, dass grundsätzlich jeder Wald an jeder Stelle, zu jeder Zeit und beliebig oft betreten werden kann, soweit sich nicht aus sonstigen Rechtsvorschriften Einschränkungen ergeben. Betreten bedeutet ausschließlich das Betreten zu Fuß. Das Betretensrecht besteht nur im Rahmen der Zweckbestimmung „zur Erholung“.

§ 22 Abs. 3 LWaldG beschränkt das Radfahren und Reiten im Wald auf Straßen und Waldwege. Waldwege sind gemäß § 3 Abs. 7 LWaldG Wege, die durch ihren Ausbauzustand für den forstlichen Fahrzeugverkehr geeignet sind. Die Breite des Weges ist insoweit nicht das entscheidende Kriterium. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege im Sinne des Gesetzes.

Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 LWaldG werden auf Grund des Betretensrechts keine neuen Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzer begründet. Die Vorschrift hat klarstellenden Charakter. Hiermit soll eine Haftungserweiterung über die „normale“ Verkehrssicherungspflicht hinaus ausgeschlossen werden. Die Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nur im Rahmen des Zumutbaren und richtet sich danach, welche Erwartungen der Waldbesucher vernünftigerweise an den Zustand der Waldwege unter Berücksichtigung ihrer Zwecke stellen kann. Besondere Vorkehrungen sind gegen typische Gefahren wie Fahrspuren im Weg, herabhängende Äste u. ä. nicht erforderlich. Zu schützen hat der Verkehrssicherungspflichtige allerdings vor atypischen Gefahren. Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder minder zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere also vom Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffene Gefahrenquellen (z. B. gefährliche Abgrabungen).

Wichtige Klarstellungen im Interesse der Waldbesitzer hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. Oktober 2012 vorgenommen. Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher stets, also auch auf stark frequentierten Waldwegen, rechnen. Für das Betreten der Waldwege gilt mithin dasselbe wie für das Betreten des Waldes. Dass der Waldbesucher die waldtypischen Gefahren selbst tragen muss, ist gleichsam der Preis für die ihm eingeräumte Betretungsbefugnis.

Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Waldbesitzer sind gemäß § 22 Abs. 4 LWaldG weitere Benutzungsarten, wie das Fahren mit Kutschen und mit Hundegespannen, zulässig. Dies gilt auch für die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald. Die Zulassung einer Benutzung des Waldes zu gewerblichen Zwecken sowie zur Durchführung organisierter Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter kann im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung von der Zahlung eines Entgeltes abhängig gemacht werden.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel