Forstreviere

Der Revierdienst findet nach § 9 Abs. 1 LWaldG in Forstrevieren statt, Körperschaftswald muss einem Forstrevier zugeordnet sein. Die Waldbesitzer haben für die Durchführung des Revierdienstes zu sorgen. Der Revierdienst umfasst den Betriebsvollzug, sonstige forstliche Aufgaben sowie die Aufgaben des Forstamtes, soweit sie den Forstrevieren zur Wahrnehmung zugewiesen sind. In Forstrevieren mit staatlichen Bediensteten können diesen nach § 9 Abs. 3 LWaldG neben dem Revierdienst sonstige berufsbezogene Tätigkeiten nur in geringem Umfang zur Wahrnehmung zugewiesen werden.

Die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere ist gemäß § 9 Abs. 2 LWaldG alleinige Aufgabe der Waldbesitzer. Die Forstreviere dürfen nur so gebildet werden, dass ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet ist und ein Bediensteter mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst die verantwortliche Leitung ausüben kann. § 4 LWaldGDVO regelt die Grundsätze und das Verfahren der Revierbildung. Die Größe und die Arbeitsbelastung eines Forstreviers werden u. a. von der Anzahl der Waldbesitzer, der reduzierten Holzbodenfläche, dem Hiebsatz, der Struktur der Bestände und der Arrondierung bestimmt. Die Revierbildung erfolgt auf Anregung mindestens eines Waldbesitzers. Wer eine Neuabgrenzung anstrebt, hat gemäß § 4 Abs. 3 LWaldGDVO die übrigen hiervon betroffenen Waldbesitzer über diese Absicht zu informieren und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Kommt eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten über die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere nicht zustande, so entscheidet in letzter Konsequenz die obere Forstbehörde.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der verantwortlichen Revierleitung und dem Revierdienst. Revierleiteraufgaben sind nach § 9 Abs. 4 LWaldG in der Regel Beamten zu übertragen, nur in Ausnahmefällen Angestellten. Die Revierleitung in Forstrevieren mit Körperschaftswald kann demgemäß nicht von privaten Forstdienstleistern oder Mitarbeitern privater Forstbetriebe ausgeübt werden. Im Unterschied zur verantwortlichen Revierleitung unterliegen die Aufgaben des Revierdienstes nicht dem Beamtenvorbehalt. Sie können – unter der Zielvorgabe und Kontrolle des zuständigen Revierleiters – in einer flexiblen Art und Weise erfüllt werden. Neben körperschaftlichem und staatlichem Personal besteht auch die Möglichkeit, private Dritte nach Bedarf einzusetzen. Persönliche Voraussetzung ist allerdings gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LWaldG die Befähigung für den gehobenen Forstdienst.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel