Gesetzeszweck

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG hebt hervor, dass die Nutzwirkung, die Schutzwirkung und die Erholungswirkung des Waldes gleichwertig und gleichrangig zu erbringen sind. Im Sinne der Mehrzweckforstwirtschaft wird keine Wertung oder Rangfolge vorgenommen. Zum gesetzlichen Leitbild wird die naturnahe Waldbewirtschaftung erklärt. Im Staatswald sind die Ziele der naturnahen Waldbewirtschaftung gemäß § 25 Abs. 1 LWaldG gesetzliche Vorgabe. Im Körperschafts- und Privatwald soll gemäß § 5 Abs. 2 LWaldG auf die besonders geeigneten Verfahren der naturnahen Waldbewirtschaftung durch die Forstbehörden hingewirkt werden.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel