Grundpflichten

Der Landesgesetzgeber formuliert in § 4 LWaldG vier Grundpflichten, nämlich den Wald ordnungsgemäß, nachhaltig, planmäßig und sachkundig zu bewirtschaften. Die Grundpflichten stellen gesetzliche Vorgaben für alle Waldbesitzer sowie für jede Maßnahme im Wald dar. Grundsätzlich gelten sie unabhängig von der Waldeigentumsart und der Forstbetriebsgröße. Bezüglich der Planmäßigkeit und der Sachkunde werden allerdings Differenzierungen vorgenommen.

Die Grundpflichten sind Prüfkriterien für die Forstaufsicht nach § 34 LWaldG. Kommen die Waldbesitzer den Grundpflichten nicht nach, hat die zuständige Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die Grundpflichten müssen unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Waldbesitzer erfüllt werden.

Inhaltsverzeichnis

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel