Weisungsrecht

Nach § 88 Abs. 1 Satz 6 GemO, der über § 88 Abs. 3 GemO auf Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und Beiräte entsprechende Anwendung findet, kann der Gemeinderat den Vertretern der Gemeinde in den Organen des Unternehmens Weisungen erteilen.

Problematisch ist, ob solche Weisungen nach den für privatrechtliche Unternehmen geltenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig sind. Aus zwei Gründen ist nämlich das (bundesrechtliche) Gesellschaftsrecht vorrangig gegenüber dem (landesrechtlichen) Kommunalverfassungsrecht: Der Vorrang ergibt sich einmal aus Art. 31 GG. Danach bricht Bundesrecht Landesrecht. Zum anderen ist zu beachten, dass das Kommunalrecht in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers fällt. Das bürgerliche Recht und das Wirtschaftsrecht sind Materien der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und 11 GG, die der Bundesgesetzgeber nahezu erschöpfend geregelt hat, so dass für den Landesgesetzgeber kein Regelungsspielraum gegeben ist.

Demzufolge ist unter Beachtung des Gesellschaftsrechts wie folgt zu entscheiden:

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Autor: RA JUDr. Stefan Meiborg, Dr. Wolfgang Neutz [bis 2018] Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel