Eingetragener Verein

Das Vereinsrecht enthält keine ausdrücklichen Vorschriften für Weisungen. Mithin bestimmt sich deren Zulässigkeit nach § 88 Abs. 1 Satz 6 GemO.

Autor: RA JUDr. Stefan Meiborg, Dr. Wolfgang Neutz [bis 2018] Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel