Eingetragener Verein
Das Vereinsrecht enthält keine ausdrücklichen Vorschriften für Weisungen. Mithin bestimmt sich deren Zulässigkeit nach § 88 Abs. 1 Satz 6 GemO.
Das Vereinsrecht enthält keine ausdrücklichen Vorschriften für Weisungen. Mithin bestimmt sich deren Zulässigkeit nach § 88 Abs. 1 Satz 6 GemO.