GmbH

  • Weisungsrecht gegenüber Geschäftsführung
    § 88 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 6 GemO findet Anwendung.
  • Weisungsrecht gegenüber Vertretern der Gemeinde im Aufsichtsrat
    Es muss zwischen obligatorischem und fakultativem Aufsichtsrat unterschieden werden.
  • Obligatorischer Aufsichtsrat
    Ist die GmbH zur Errichtung eines Aufsichtsrats verpflichtet (gemäß §§ 1, 6 ff. des Mitbestimmungsgesetzes), gilt für die obligatorischen Aufsichtsräte eine zwingende Verweisung auf das Aktienrecht. Danach ist die Rechtslage nicht anders als bei der AG.
  • Fakultativer Aufsichtsrat
    Auf den fakultativen Aufsichtsrat sind nach § 52 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Regelungen des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Danach würde kein Weisungsrecht bestehen. Allerdings steht § 52 Abs. 1 GmbHG unter dem Vorbehalt, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen kann. Das heißt: Die Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Gewährleistung einer Mindestüberwachungskompetenz ist nur dispositiver Natur. Demnach kann durch Gesellschaftsvertrag ein Weisungsrecht festgelegt werden. § 87 Abs. 3 Nr. 3 GemO begründet die Pflicht der Gemeinden zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag.
  • Weisungsrecht gegenüber Vertretern der Gemeinde in der Gesellschafterver-sammlung
    § 88 Abs. 1 Satz 6 GemO findet Anwendung. Gesellschaftsrecht steht der Weisung nicht entgegen.
Autor: RA JUDr. Stefan Meiborg, Dr. Wolfgang Neutz [bis 2018] Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel