Ausdrücklich verbotene wirtschaftliche Unternehmen (§ 85 Abs. 4 GemO)

Die Gemeindeordnung verbietet den Gemeinden die Errichtung von Bankunternehmen (§ 85 Abs. 5 Satz 1 GemO). Für öffentliche Sparkassen gilt das Sparkassengesetz (§ 85 Abs. 5 Satz 2 GemO):

  • Banken sind Kreditinstitute und damit Unternehmen, die Bankgeschäfte im Sinne der im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) aufgeführten Art betreiben. Nicht als Kreditinstitute gelten nach dem KWG u. a. private und öffentliche Versicherungsunternehmen, Bausparkassen und anerkannte gemeinnützige Wohnungsbauunternehmen.

    Die Gemeindeordnung will die Kommunen insbesondere vor den wirtschaftlichen Risiken von Bankgeschäften schützen. Das bloße Vermitteln von Bankgeschäften für Dritte fällt nicht unter die Verbotsklausel, so etwa der Abschluss von Bank-/Agenturverträgen mit der Deutschen Post AG.

  • Sparkassen sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Sie betreiben zwar auch Bankgeschäfte, doch werden ihre Tätigkeiten durch das Sparkassengesetz dahingehend modifiziert, dass sie besonders auf die öffentlichen, gemeinwohlorientierten bankwirtschaftlichen Aufgaben verpflichtet und grundsätzlich auf den Hoheitsbereich ihrer Trägerkörperschaft(en) beschränkt sind (Regionalprinzip).
Autor: RA JUDr. Stefan Meiborg, Dr. Wolfgang Neutz [bis 2018] Drucken nächstes Kapitel