Innere Struktur und Organisation

Krankenhäuser kommunaler Träger und des Landes werden nach § 22 Abs. 1 LKG in geeigneter privater oder öffentlicher Rechtsform oder als Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach den Bestimmungen der Krankenhausbetriebsverordnung geführt. Sie können auch gemeinsam von kommunalen Trägern und vom Land oder gemeinsam mit freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern geführt werden. Das Krankenhaus ist nach Maßgabe des Landeskrankenhausplanes in Fachabteilungen zu gliedern. Die Regelungszuständigkeit für die innere Organisation obliegt dem Krankenhausträger, der hierfür eine Betriebssatzung erlässt. Das zuständige Ministerium hatte gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden am 15.04.1987 Empfehlungen zur inneren Struktur und Organisation der Krankenhäuser veröffentlicht (Staatsanzeiger Nr. 20/1987 S. 524) und vorgeschlagen, die von der Sache her bewährten Strukturen der Krankenhäuser beizubehalten. Allerdings hat der seit Jahren spürbare Kostendruck auf die Krankenhäuser bewirkt, dass viele kommunale Krankenhausträger dazu übergegangen sind, ihr Krankenhaus in der Form einer GmbH zu führen.

Das wesentliche Krankenhausgremium ist das Direktorium, dem die Betriebsführung des Krankenhauses obliegt. Dem Direktorium gehören der Ärztliche Direktor, der Verwaltungsdirektor und die leitende Krankenpflegekraft an. Daneben besteht in den Krankenhäusern ein ärztliches Koordinationsgremium mit vorwiegend beratender Funktion.

Das LKG schreibt den Krankenhäusern eine Arzneimittelkommission (§ 24) und einen Sozialdienst (§ 26) vor. Es hält an der bewährten Einrichtung der Patientenführsprecherin bzw. des Patientenführsprechers fest, die für ihr Ehrenamt vom Kreistag oder Stadtrat für die Dauer der Wahlzeit zu wählen sind (§ 25 KHG). Von Bedeutung sind ferner die Bestimmungen über Kindergesundheit und Kinderschutz (§ 32) sowie zur Krankenhaushygiene (§ 33). Die vorgenannten Empfehlungen sprechen darüber hinaus noch die Krankenhausseelsorge an.

Autor: Burkhard Müller Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel