Krankenhausplanung

Nach der Grundsatzvorschrift des § 1 KHG ist bei der bedarfsgerechten und wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern die Vielfalt der Krankenhausträger zu berücksichtigen. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Das Landesrecht von Rheinland-Pfalz (§ 2 Abs. 2 LKG) sieht vor, dass Landkreise und kreisfreie Städte nur dann eigene Krankenhäuser errichten und unterhalten, soweit Krankenhäuser nicht von gemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und unterhalten werden; hieraus ergibt sich die Subsidiarität der kommunalen Krankenhausträgerschaft.

Zur Verwirklichung der Ziele des § 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz verpflichtet § 6 Abs. 1 KHG die Länder, Krankenhauspläne und Investitionsprogramme aufzustellen; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen. Des Weiteren wird den Ländern vorgegeben, ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) abzustimmen, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbstständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

Das LKG orientiert sich - insbesondere was den Bereich der Krankenhausplanung und Investitionskostenförderung anbelangt - an der Systematik des KHG. Der Bereich der Krankenhausplanung wird im Zweiten Abschnitt des LKG geregelt. In § 2 wird zunächst festgestellt, dass die Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte ist, die zur Erfüllung dieser Aufgabe eng miteinander zusammenarbeiten müssen (Sicherstellungsauftrag). Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.

Die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen wird auf Grundlage eines Landeskrankenhausplanes sichergestellt. Der Landeskrankenhausplan hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht. Dieser wird in mehrjährigen Zeitabständen von dem zuständigen Ministerium nach Erörterung im Ausschuss für Krankenhausplanung, nach Anhörung von Verbänden und Organisationen und nachdem Krankenhausträger, Krankenkassen, Landkreise und kreisfreie Städte die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten, aufgestellt.

Die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan ist Voraussetzung für die Förderung nach dem KHG.

An der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligte sind:

  1. Die Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz sowie die Verbände der Krankenhausträger in Rheinland-Pfalz,
  2. die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen sowie der Landesausschuss Rheinland-Pfalz des Verbandes der privaten Krankenversicherung,
  3. die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz,
  4. der Landkreistag Rheinland-Pfalz und der Städtetag Rheinland-Pfalz,
  5. die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz,
  6. die Landesapothekenkammer Rheinland-Pfalz,
  7. die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz und
  8. die Arbeitsgemeinschaft der Patientenorganisationen Rheinland-Pfalz.

Zur Gewährleistung der Mitwirkung dieser Beteiligten ist bei dem zuständigen Ministerium ein Ausschuss für Krankenhausplanung gebildet worden. Mit dem Ziel, mit den unmittelbar Beteiligten zu einvernehmlichen Regelungen zu gelangen, werden im Ausschuss für Krankenhausplanung insbesondere folgende Angelegenheiten erörtert:

  1. Grundsätzliche Fragen der Krankenhausplanung,
  2. Aufstellung des Landeskrankenhausplanes,
  3. wesentliche Änderungen des Landeskrankenhausplanes, insbesondere die Aufnahme eines Krankenhauses oder einer Fachrichtung in den Landeskrankenhausplan oder deren Herausnahme aus dem Plan sowie Veränderungen der Planbettenzahlen von Krankenhäusern, soweit diese über 25 v. H. der Gesamtplanbettenzahl hinausgehen.

Bei den Erörterungen im Krankenhausplanungsausschuss sind regionale Belange und Interessen im Bereich der Krankenhausplanung soweit wie möglich zu berücksichtigen.

Autor: Burkhard Müller Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel