Allgemeine Aufgaben und Schwerpunktaufgaben

Die allgemeinen Aufgaben und Schwerpunktaufgaben werden in § 5 ÖGdG näher beschrieben: Es handelt sich insbesondere um

  • die aufklärende Gesundheitsberatung der Bevölkerung in Fragen der körperlichen und seelischen Gesundheit (Primärprävention),
  • die Beratung über Vorsorge und Krankheitsfrüherkennung (Sekundärprävention) und
  • die Beratung über Maßnahmen zur Versorgung und Rehabilitation chronisch Kranker (Tertiärprävention).

Der öffentliche Gesundheitsdienst führt selbst Maßnahmen der Primär-, der Sekundär- und der Tertiärprävention sowie der aufsuchenden Gesundheitshilfe für Personen und Personengruppen durch, die aufgrund ihrer besonderen Situation Leistungen anderer für die Gesundheitsvorsorge zuständiger Stellen nicht in Anspruch nehmen (§ 5 Abs. 3 ÖGdG). Die Bedeutung der Prävention ist in den letzten Jahren deutlich hervorgehoben worden. Das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) hat die Grundlagen für die Zusammenarbeit von Sozialversicherungsträgern, Ländern und Kommunen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung - für alle Altersgruppen und in vielen Lebensbereichen verbessert. Im Rahmen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes (§ 6 ÖGdG) haben die Gesundheitsämter, die von den Landkreisen als untere Gesundheitsbehörden zu unterhalten sind (§ 4 ÖGdG), die Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten. Ferner haben die Gesundheitsämter die Bevölkerung sowie andere Behörden in Fragen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes zu informieren und zu beraten. Bei Planungen und sonstigen Maßnahmen, die gesundheitliche Belange der Bevölkerung wesentlich berühren, nehmen die Gesundheitsämter zu den Umweltauswirkungen auf die menschliche Gesundheit Stellung. Nach § 7 ÖGdG überwachen die Gesundheitsämter die Einhaltung der gesundheitsrechtlichen Bestimmungen und die Anforderungen an die Hygiene

  • in ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen, in denen durch medizinische, pflegerische oder sonstige Hilfeleistungen Krankheiten oder Behinderungen festgestellt, geheilt oder gelindert werden,
  • in Blutspendeeinrichtungen und bei Blutspendeterminen,
  • in Einrichtungen des Rettungs- und Krankentransportwesens sowie in Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes mit Ausnahme der Leitstellen nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes,
  • in Schulen und sonstigen Einrichtungen im Sinne des Sechsten Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes,
  • in Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung,
  • in Einrichtungen des Kur- und Heilbäderwesens sowie bei Heilquellen,
  • in Gast- und Beherbergungsstätten sowie auf Camping- und Zeltlagerplätzen,
  • in Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege,
  • in öffentlich zugänglichen Sportstätten, Bädern und Badestellen sowie auf Kinderspielplätzen,
  • in Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofswesens,
  • in Häfen und Flughäfen,
  • auf Jahrmärkten und Messen sowie bei sonstigen Großveranstaltungen,
  • bei sonstigen Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen, an die vergleichbare Anforderungen zu stellen sind.

Einrichtungen nach vorstehendem ersten Punkt und die Blutspendetermine sind regelmäßig zu überprüfen. Die übrigen genannten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen sind im Rahmen des Erforderlichen zu überprüfen (§ 7 Abs. 3 ÖGdG).

Regelungen über die Erstellung von Gutachten, Zeugnissen und Bescheinigungen (§ 9 ÖGdG), der Gesundheitsberichterstattung (§ 10 ÖGdG) und der Berufsaufsichtsmaßnahmen (§ 14 ÖGdG) runden den Aufgabenkatalog des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ab. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, denn nach § 1 Abs. 4 ÖGdG werden Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen dieser Gesetze erfüllt (z. B. nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz - IfSG - vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045). Soweit die Rechtsgrundlagen, auf denen diese spezialgesetzlichen Aufgaben beruhen, Verfahrensbestimmungen enthalten, gehen diese den allgemeinen Bestimmungen des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vor.

Autor: Burkhard Müller Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel