Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG)

Der Landtag Rheinland Pfalz hat am 31. Oktober 1995 ebenfalls das Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG) beschlossen. Das Gesetz wurde am 27. November 1995 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland Pfalz verkündet und ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Das PsychKG weist den Landkreisen die Planung und Koordination der örtlichen psychiatrischen Hilfen, die im Rahmen eines Gemeindepsychiatrischen Verbundes erbracht werden sollen, als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung zu. Nach § 5 PsychKG werden bei den Gesundheitsämtern Sozialpsychiatrische Dienste eingerichtet, die mit dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen psychiatrischen und psychosozialen Fachpersonal auszustatten sind. Der Sozialpsychiatrische Dienst hat dafür Sorge zu tragen, dass psychisch kranke Personen sowie Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Erkrankung vorliegen, rechtzeitig ärztlich und psychosozial betreut werden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat er insbesondere darauf hinzuwirken, dass die von den niedergelassenen Ärzten, den Krankenhäusern, den Trägern der Sozial- und Jugendhilfe, den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und allen sonstigen geeigneten öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Organisationen, Einrichtungen und Stellen angebotenen Hilfen vorrangig in Anspruch genommen werden. Soweit und solange eine Inanspruchnahme der genannten Hilfeangebote nicht möglich ist, soll der Sozialpsychiatrische Dienst die erforderliche ambulante ärztliche und psychosoziale Beratung und Betreuung selbst durchführen.

Autor: Burkhard Müller Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel