Einrichtungen des Rettungsdienstes

Einrichtungen des Rettungsdienstes sind die Leitstellen, die Rettungswachen und der Luftrettungsdienst.

Die Integrierte Leitstelle ist die Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereichs. Sie ist gleichzeitig die Einrichtung zur Alarmierung und zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz. Die Leitstelle muss mit den notwendigen Fernmeldeeinrichtungen ausgestattet, ständig besetzt und erreichbar sein. Sie hat neben der Entgegennahme nicht polizeilicher Notrufe insbesondere folgende Aufgaben:

  • Annahme und Bearbeitung aller Hilfeersuchen,
  • Regelung und Koordinierung der Einsätze aller Rettungsmittel,
  • organisatorische Weisungsbefugnis gegenüber den im Rettungsdienst tätigen Personen während der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes,
  • im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz dient die Leitstelle als Meldekopf für den Feuerwehrruf und europäischen Notruf 112, als Alarmierungsstelle zur Erst- und Nachalarmierung von Einheiten und Einrichtungen der Feuerwehr und anderen Hilfsorganisationen und als Einrichtung zur Führungsunterstützung in Zusammenarbeit mit den Feuerwehreinsatzzentralen,
  • Funküberwachung für die Kanäle der im Rettungsdienst, im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe oder im Katastrophenschutz tätigen Einheiten und Einrichtungen.

Die Leitstelle arbeitet mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst der Landeskassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der Polizei, der Feuerwehr und den anderen Hilfsorganisationen der Allgemeinen Hilfe sowie des Katastrophenschutzes zusammen. Die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz sowie die Anbieter des Haus-Notrufs und sonstiger sozialer Dienste können sich im Einvernehmen mit dem Träger der Leitstelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dieser Einrichtung bedienen. Die Leitstelle hat sich über Dienst- und Aufnahmebereitschaft der Krankenhäuser zu informieren und einen Krankenhausbettennachweis zu führen. Sie gibt Auskunft über freie Betten in den angeschlossenen Krankenhäusern und unterrichtet das aufnehmende Krankenhaus unverzüglich über eine bevorstehende Belegung.

Soweit in einem Rettungsdienstbereich eine Feuerwehrleitstelle der Berufsfeuerwehr vorhanden ist, ist die Leitstelle dort unter der gemeinsamen Trägerschaft der betroffenen Gebietskörperschaft und einer Sanitätsorganisation einzurichten. Die betroffene Gebietskörperschaft bedient sich dabei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rettungsdienst in der Regel der größten der mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich beauftragten Sanitätsorganisation, die das hierfür erforderliche Personal stellt. An anderen Standorten soll die zuständige Behörde die Trägerschaft für die Leistelle der größten mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich beauftragten Sanitätsorganisation übertragen. Für die Leitstellenaufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz stellt die für den Rettungsdienst zuständige Behörde das hierfür erforderliche Personal. Benachbarte Leitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen, soweit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet werden (§ 7 RettDG). Erstmals soll in Zukunft die notwendige Qualifikation für die Disposition von Notfalleinsätzen (Notfallsanitäter) gesetzlich geregelt werden. Auch der Grundsatz, dass die Leitstelle bei der Berufsfeuerwehr eingerichtet wird, soll aufgeweicht werden. Es soll ausreichend sein, dass die Leitstelle sich im gleichen Ort befindet.

Die Rettungswachen werden von der zuständigen Behörde eingerichtet, besetzt und unterhalten. Die Rettungswachen sollen - soweit möglich und zweckmäßig - den Krankenhäusern eingerichtet werden. Die Vorhaltezeiten und die Anzahl der für eine Rettungswache erforderlichen Krankenkraftwagen, werden im Benehmen mit den Sanitätsorganisationen und im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Landesrettungsdienstplanes so festgelegt, dass jeder in einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von maximal 15 Minuten nach dem Eingang des Hilfeersuchens bei der Rettungsleitstelle erreicht werden kann (Hilfeleistungsfrist). Im Krankentransport soll die Wartezeit bis zum Eintreffen des Krankenkraftwagens in der Regel 40 Minuten nach Eingang der Anforderung des Fahrzeugs bei der Leitstelle nicht überschreiten; dies gilt nicht für Krankentransporte, die mindestens am Tag zuvor angefordert werden können. In den vergangenen Jahren sind zahlreiche Rettungswachenstandorte neu geschaffen worden. Damit soll die Erreichbarkeit und die Einhaltung der Einsatzzeiten auch in Zukunft landesweit gewährt werden, insbesondere vor dem Hintergrund der steigenden Einsatzzahlen. Zukünftig soll von der Maßgabe, dass Rettungswachen in der Nähe von Krankenhäusern eingerichtet werden sollen, abgewichen werden.

Der Auf- und Ausbau des Luftrettungsdienstes obliegt dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium. Die Luftrettung durch Rettungs- und Intensivhubschrauber ist eine wichtige Ergänzung des bodengebundenen Rettungsdienstes sowohl im Primäreinsatz (Notfalleinsatz) als auch im Sekundärtransport (Transport in Spezialkliniken).