Organisation des Rettungsdienstes

Das Land ist gemäß § 4 RettDG in Rettungsdienstbereiche eingeteilt, die das Gebiet mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte ganz oder teilweise umfassen. Für jeden Rettungsdienstbereich wird durch Rechtsverordnung eine Kreisverwaltung oder eine Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt bestimmt, die für die Durchführung des Rettungsdienstgesetzes zuständig ist (zuständige Behörde). In Rheinland-Pfalz ist dies bisher eine im jeweiligen Rettungsdienstbezirk befindliche Kreisverwaltung (gem. Rettungsdienszuständigkeits-VO). Gehören zu einem Rettungsdienstbereich mehrere Landkreise und kreisfreie Städte, so haben Entscheidungen der zuständigen Behörde über die Mitwirkung der Sanitätsorganisationen, über die Leitstellen und über die Kostenpflicht im Einvernehmen mit den berührten Landkreisen und kreisfreien Städten zu erfolgen. In jedem Rettungsdienstbereich sind eine Leitstelle und die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Rettungswachen einzurichten. Die zuständige Rettungsdienstbehörde hat außerdem im Rahmen des Landeskrankenhausgesetzes darauf hinzuwirken, dass die Aufnahme von Notfallpatienten gewährleistet ist. Soweit erforderlich, sind innerhalb eines Rettungsdienstbereiches gesonderte Aufnahmebereiche festzulegen.

Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium erlässt einen Plan für die Organisation und für die Beschaffung von Einrichtungen des Rettungsdienstes. In dem Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz werden insbesondere die Rettungsdienstbereiche, die Standorte der Leitstellen und Rettungswachen, die Anzahl und Art der insgesamt vorzuhaltenden mobilen Rettungsmittel einschließlich der Krankenkraftwagen für die Durchführung der Intensivtransporte, die Standorte für Notarztwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge sowie die Standorte der Luftfahrzeuge festgelegt.

Eine Hauptaufgabe der zuständigen Rettungsdienstbehörde ist die Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes an die anerkannten Sanitätsorganisationen oder an andere im Rettungsdienst tätige Einrichtungen, soweit diese in der Lage und bereit sind, einen ständigen Rettungsdienst zu gewährleisten (§ 5 RettDG). Die Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes erfolgt im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landesverband der Sanitätsorganisationen. Durch den Vertrag ist insbesondere sicherzustellen, dass die erforderliche Ausstattung und die ständige Einsatzbereitschaft der Einrichtungen sowie die reibungslose Zusammenarbeit aller im Rettungsdienst Mitwirkenden gewährleistet sind. Sind im Bereich einer Rettungswache mehrere Sanitätsorganisationen oder sonstige Einrichtungen im Rettungsdienst tätig, kann die Übertragung des Rettungsdienstes in einem einheitlichen Vertrag erfolgen. Die Planungen der Landesregierung sehen vor, den Rettungsdienst zukünftig nur an die Sanitätsorganisationen zu übertragen. Weitere Anbieter sollen über eine Besitzstandsregelung geschützt werden.

Zur Beratung und Unterstützung des für den Rettungsdienst zuständigen Ministeriums in Fragen des Rettungswesens ist ein Landesbeirat gebildet worden, dem neben einem Vertreter des Ministeriums weitere Vertreter aus dem Bereich Rettungsdienst und Feuerwehr sowie den kommunalen Spitzenverbänden angehören.

Ganz neu eingeführt werden soll die sog. „Organisierte Erste Hilfe“. Sie dient dazu, die Zeit am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zu überbrücken. Basis soll ein Vertrag zwischen dem Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes und den Einrichtungen sein, die die „Organisierte Erste Hilfe“ bereitstellen. Es handelt sich aber explizit nicht um Einrichtungen des Rettungsdienstes. Auch hier ist wiederum auf die Abgrenzung zwischen Regelrettungsdienst und sonstigen Einheiten (i. d. R. solchen des Katastrophenschutzes) zu achten.