Bestandteile und Anlagen

Bestandteile des Haushaltes sind (§ 96 Abs. 4 GemO):

  • der Ergebnishaushalt
  • der Finanzhaushalt
  • die Teilhaushalte
  • der Stellenplan

Eine besondere Stellung nimmt der Stellenplan ein (§ 96 Abs. 4 GemO sowie § 5 GemHVO). Er ist die Basis für die Personalwirtschaft der Gemeinde. Angesichts der besonderen Bedeutung des Stellenplans kann eine Änderung nur durch Nachtragssatzung vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Änderungen, die auf Grund des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge notwendig werden (§ 98 Abs. 3 GemO).

Deutlich erweitert wird der Katalog der Anlagen; damit wird die Informationsfunktion des Haushaltes hervorgehoben. Zusammen mit den Anlagen zum Jahresabschluss werden künftig zahlreiche Angaben gefordert, die bisher nicht erforderlich waren. So gehören zu den Anlagen des Haushaltsplans (§ 1 Abs. 1 GemHVO):

  • der Vorbericht
  • die Bilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt (in der Regel das Vorvorjahr)
  • der Gesamtabschluss des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt, ohne Gesamtanhang und Anlagen
  • eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
  • eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres
  • die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden
  • eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung
    • der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist
    • der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist
    • der rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts, für die die Gemeinde Gewährträger ist
  • eine Übersicht über die Teilhaushalte
  • eine Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten

Der Vorbericht (§ 6 GemHVO) soll einen Überblick über die Haushaltswirtschaft ermöglichen. Er ist daher informativ zu fassen und zugleich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Mit dem Gesamtabschluss ist ein Verweis auf die spätestens elf Monate nach Ende des Haushaltsjahres abzuschließende Konsolidierung des Kernhaushalts der Gemeinde mit den Jahresabschlüssen der von ihr beherrschten Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen gegeben. Die Verknüpfung zum unternehmerischen Bereich kommt auch in der Verpflichtung zum Ausdruck, eine Übersicht über die Wirtschaftslage und voraussichtliche Entwicklung von der Gemeinde beherrschter Unternehmen, Zweckverbänden, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sowie von ihr getragenen Anstalten des öffentlichen Rechts zu geben. Dies ist deshalb bedeutsam, weil der letzte vorliegende Gesamtabschluss in der Regel mehr als ein Jahr zurückliegen dürfte und inzwischen gravierende Veränderungen eingetreten sein können. Der Gesamtabschluss ersetzt nicht den Beteiligungsbericht, der weiterhin zu erstellen ist (§ 90 Abs. 2 GemO). Mit den Übersichten zu den Teilhaushalten und zur Produktstruktur soll das Verständnis der Haushaltssystematik erleichtert werden.

Auch wenn nicht ausdrücklich vorgeschrieben, legen einige Gemeinden zusätzlich ein mittelfristiges Investitionsprogramm vor, das im früheren Haushaltsrecht noch verbindlich war. Mit der – freiwilligen – Erstellung eines Investitionsprogramms soll auch in Zukunft ein schneller Überblick über die laufende und voraussichtliche Investitionstätigkeit gegeben werden.

Autor: Professor Dr. Gunnar Schwarting Drucken voriges Kapitel