Deckungsgrundsätze

Das Gemeindehaushaltsrecht geht weiterhin vom Prinzip der Gesamtdeckung aus (§ 14 GemHVO), d. h. alle Erträge dienen zur Deckung aller Aufwendungen. Für den Finanzhaushalt hingegen ist die Unterscheidung zwischen den ordentlichen und den mit der Investitionstätigkeit verbundenen Zahlungen von Bedeutung. Die Gesamtdeckung gilt nur zwischen den ordentlichen Ein- und Auszahlungen einerseits und den Ein- und Auszahlungen im Rahmen der Investitionstätigkeit andererseits. Damit soll vermieden werden, dass Investitionskredite für ordentliche Zahlungen Verwendung finden.

Eine Zweckbindung von Erträgen für bestimmte Aufwendungen bzw. Einzahlungen für bestimmte Auszahlungen ist im Grundsatz nicht zulässig. Allerdings können im Haushaltsplan in Ausnahmefällen Zweckbindungen festgesetzt werden. Sie sind dann geboten, wenn sie durch rechtliche Verpflichtungen bindend sind oder sich aus der Herkunft oder der Natur des Vorgangs ergeben (§ 15 Abs. 1 GemHVO). Derartige Zweckbindungen – u. a. für staatliche Zweckzuweisungen oder Spenden – sind durch Haushaltsvermerk kennlich zu machen. Hierbei können - ebenfalls durch Haushaltsvermerk festzulegen - über die veranschlagte Summe hinausgehende Mittel für Mehraufwendungen oder -zahlungen für den betreffenden Zweck verwendet werden (unechte Deckungsfähigkeit: § 15 Abs. 2 GemHVO).

Die im alten Haushaltsrecht bedeutsamen Vorschriften zur Deckungsfähigkeit sind zwar weiterhin gültig, sie haben jedoch nur noch eine begrenzte Bedeutung. Denn die Teilhaushalte bilden jeweils ein Budget, innerhalb dessen die gegenseitige Deckungsfähigkeit für die Aufwendungen und die entsprechenden Auszahlungen gilt (§ 16 Abs. 1 GemHVO). Soll dies nicht gelten, ist die Deckungsfähigkeit ausdrücklich auszuschließen. Für Investitionsauszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen hingegen ist die Deckungsfähigkeit auch künftig einzeln zu erklären.

Autor: Professor Dr. Gunnar Schwarting Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel