Kosten- und Leistungsrechnung, Berichtswesen

Die Kostenrechnung hat im Finanzwesen der Gemeinden seit langem einen festen Platz. Von besonderer Bedeutung ist sie für die Gebührenhaushalte; die Kalkulation und Überprüfung von Gebührensätzen ist nur möglich, wenn die anfallenden Kosten präzise ermittelt und den jeweiligen Gebührentatbeständen zugeordnet werden. Das zunächst darauf begrenzte Einsatzfeld der Kostenrechnung ist in der Vergangenheit in vielen kommunalen Gebietskörperschaften aus eigenem Antrieb erweitert worden, indem z. B. Bauhöfe, Büchereien, Begegnungsstätten o. ä. zu kostenrechnenden Einrichtungen gemacht worden sind.

Das neue Haushaltsrecht geht darüber aber deutlich hinaus. Für alle Bereiche der Verwaltung soll eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden (§ 12 Abs. 1 GemHVO); damit soll einerseits die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns besser beurteilt werden können, andererseits soll damit aber auch dokumentiert werden, welche Leistungen die Gemeinde für ihre Bürgerinnen und Bürger sowie andere Nutzer in einer Periode zur Verfügung gestellt hat. Die konkrete Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung ist der Gemeinde überlassen; sie wird vom Bürgermeister geregelt (§ 12 Abs. 3 GemHVO).

Die Betrachtung der Leistungen steht in engem Zusammenhang mit der Bildung produktbezogener Ziele (§ 4 Abs. 6 GemHVO). Zu den Zielen sollen Kennzahlen entwickelt werden, die in der Regel nur aus einer aussagefähigen Kosten- und Leistungsrechnung gewonnen werden können. Ziele und Kennzahlen sollen zur Steuerung dienen, um Output und Ressourceneinsatz zielgerichtet gestalten zu können. Damit wird die Kosten- und Leistungsrechnung als wichtiges Instrument des Controlling nunmehr auch rechtlich verankert. Über die Zielerreichung ist unterjährig zu berichten (§ 21 Abs. 2 GemHVO). Darüber hinaus sind die produktorientierten Ziele und Kennzahlen auch in den Rechenschaftsbericht zum Jahresabschluss aufzunehmen (§ 49 Abs. 2 GemHVO). Damit sollen der Gemeinderat und die Öffentlichkeit intensiver als bisher über die gemeindlichen Aktivitäten informiert werden.

Die Kosten- und Leistungsrechnung schlägt sich wie in der Kameralistik auch im Haushalt in Inneren Verrechnungen nieder. Sie sind allerdings auf die Ebene der Teilhaushalte beschränkt. Insoweit verändern sie im Gegensatz zur Kameralistik auch nicht mehr das Haushaltsvolumen. Der Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung und die Formulierung von Zielen und Kennzahlen ist allerdings vielfach noch nicht abgeschlossen.

Autor: Professor Dr. Gunnar Schwarting Drucken voriges Kapitel