Vorläufige Haushaltsführung

Auch wenn der Haushalt zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht beschlossen, genehmigt und bekannt gemacht ist, muss die Gemeinde in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen. Diesem Ziel dienen die Vorschriften zur vorläufigen Haushaltsführung, die im Grundsatz eine Fortführung der Haushaltswirtschaft auf der Basis des Vorjahres erlauben, hingegen den Beginn neuer Maßnahmen oder das Eingehen neuer Verpflichtungen im Regelfall untersagen (§ 99 GemO). Danach kann die Gemeinde Aufwendungen oder Auszahlungen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist (z. B. Besoldung, Sozialhilfe, Schuldendienst), ebenso leisten wie Aufwendungen und Auszahlungen, die zur Erfüllung unaufschiebbarer Aufgaben erforderlich sind. Hierzu zählen nicht nur die Mittel, die zur Wahrnehmung von Aufgaben unerlässlich sind (z. B. die Vergütung des Personals, die Bewirtschaftung von Gebäuden und Sachmittel für die Verwaltung), sondern auch die Fortführung bereits begonnener Investitionsmaßnahmen. Schließlich behalten die Verpflichtungsermächtigungen des Vorjahres – soweit sie noch nicht ausgeschöpft sind – bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung Gültigkeit (§ 102 Abs. 3 GemO).

Neue Investitionsvorhaben dürfen jedoch erst nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung in Angriff genommen werden. Problematisch in der kommunalpolitischen Praxis ist die Übergangswirtschaft besonders auch für die Leistung sog. freiwilliger Zahlungen (z. B. Zuschüsse an Vereine), die – soweit rechtlich oder vertraglich nicht verpflichtend – ebenfalls erst mit Gültigkeit der neuen Haushaltssatzung gezahlt werden können.

Zur Finanzierung kann die Gemeinde im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung auf alle Erträge bzw. Einzahlungen zurückgreifen, die ihr kraft Gesetz oder anderer Vorschriften (insbesondere Satzungen) zustehen oder auf die sie auf Grund vertraglicher Vereinbarungen einen Anspruch hat. Darüber hinaus kann die Gemeinde Abgaben – das sind hier die Realsteuern – nach den Sätzen des Vorjahres erheben. Dabei muss die Gemeinde beachten, dass sie die Hebesätze rückwirkend zum Jahresanfang nur bis zum 30. Juni des Haushaltsjahres erhöhen kann. Schließlich besteht im Rahmen der Übergangswirtschaft auch die – begrenzte – Möglichkeit zur Kreditaufnahme. Sofern Haushaltsreste aus dem Vorjahr übertragen sind, kann die Kreditermächtigung des Vorjahres in Höhe dieses Einnahmerestes ausgeschöpft werden. Zusätzlich können Kredite bis zu einem Viertel der Kreditermächtigung des Vorjahres mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden (§ 99 Abs. 2 GemO). Für Kredite zur Liquiditätssicherung gilt bis zum Erlass der neuen Haushaltssatzung die Ermächtigung des Vorjahres (§ 105 GemO).

Autor: Professor Dr. Gunnar Schwarting Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel