Grundlagen

Für die Finanzierung von Investitionen stehen der Gemeinde verschiedene Mittel zur Verfügung. Dies sind liquide Mittel, Zuschüsse oder Beiträge. Oft reichen diese Mittel jedoch nicht aus, um alle notwendigen Investitionsausgaben in der Gemeinde bestreiten zu können. Daher eröffnet Gemeindehaushaltsrecht die Möglichkeit, Investitionen auch im Wege des Kredits zu finanzieren. Die Kreditaufnahme ist insofern unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen ein ergänzendes Instrument der gemeindlichen Finanzwirtschaft. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit der kurzfristigen Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung (§ 105 GemO). Diese Mittel sollen eigentlich nur vorübergehend in Anspruch genommen werden; die kritische Haushaltslage vieler Städte, Gemeinden und Kreise in Rheinland-Pfalz macht jedoch die dauerhafte Finanzierung über Liquiditätskredite erforderlich. Daher ist eine längere Laufzeit für  einen „Bodensatz“ an Liquiditätskrediten zulässig (VV zu § 105 GemO).

Das Bruttoprinzip gilt auch für die Kreditwirtschaft, so dass im Finanzhaushalt auf der Einzahlungsseite die Bruttokreditaufnahme, auf der Auszahlungsseite die Tilgungsvorgänge auszuweisen sind. Für die Beurteilung der Haushaltswirtschaft der Gemeinde sind jedoch der Schuldenstand und seine Veränderung maßgeblich. Die Entwicklung des Schuldenstandes beschreibt die Nettokreditaufnahme, d. h. die Bruttokreditaufnahme abzüglich der Tilgungen. Hinsichtlich der Tilgung sind ordentliche und außerordentliche Vorgänge zu unterscheiden. Als ordentliche Tilgung werden Zahlungsvorgänge bezeichnet, die regelmäßig, aufgrund der Tilgungsverpflichtungen vertraglich zu leisten sind. Außerordentliche Tilgungsvorgänge sind Zahlungen, die über die ordentliche Tilgung hinausgehen; sie hängen üblicherweise mit der Umschuldung von Krediten zusammen. Eine Umschuldung liegt dann vor, wenn die Gemeinde einen Kredit durch einen anderen Kredit ersetzt. In der Regel ist dies der Fall, wenn Zinsbindungsfristen auslaufen. Umschuldungsvorgänge sind nicht in die Haushaltssatzung aufzunehmen (§ 95 Abs. 2 Nr. 1 d GemO). Aus der dem Jahresabschluss beizufügenden Verbindlichkeitenübersicht (§ 52 GemHVO) ist allerdings der Umschuldungsbedarf in den Folgejahren zu erkennen. Kredite sind innerhalb der haushaltsrechtlichen Grenzen allgemeine Deckungsmittel, d. h. eine Zuordnung von bestimmten Krediten zu einzelnen Investitionsvorhaben ist nicht möglich.

Für die Kreditaufnahme ist eine besondere Ermächtigung in der Haushaltssatzung (§ 95 Abs. 2 Nr. 1 d GemO) erforderlich. Die Kreditermächtigung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde; sie kann im laufenden Haushaltsjahr nur im Wege einer Nachtragshaushaltssatzung, die wiederum der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterliegt, verändert werden. Die Kreditermächtigung erlischt nicht mit dem Ende des Haushaltsjahres, sie gilt zumindest bis zum Ende des folgenden Jahres, ggf. bis zum Erlass der Haushaltssatzung für das übernächste Jahr fort (§ 103 Abs. 3 GemO).

Autor: Professor Dr. Gunnar Schwarting Drucken nächstes Kapitel