Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
In den letzten Jahren sind zahlreiche Sonderformen gemeindlicher Investitionsfinanzierung entwickelt worden, die in der Praxis einige Bedeutung gewonnen haben. Sie werden haushaltsrechtlich als kreditähnliche Rechtsgeschäfte bezeichnet. Hierzu zählen vor allem das Leasing bzw. leasingähnliche Rechtsgeschäfte, Bausparverträge, Verträge mit Unternehmern und Sanierungsträgern im Rahmen der Städtebauförderung und Leibrentenvereinbarungen (zu einer Einzeldarstellung s. VV zu § 103 GemO Ziffer 5). Im wirtschaftlichen Ergebnis kommen diese Rechtsgeschäfte einer Kreditaufnahme, insbesondere hinsichtlich der mit den Verträgen verbundenen Zahlungsverpflichtungen, gleich. Insoweit ist es nur konsequent, wenn auch die kreditähnlichen Rechtsgeschäfte der aufsichtsbehördlichen Genehmigung unterliegen. Während jedoch für die Kreditaufnahme nur eine Genehmigung des in der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags erforderlich ist, bedürfen kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Einzelgenehmigung (§ 103 Abs. 5 GemO).
Das Leasing und das leasingähnliche Rechtsgeschäft haben ihre besondere Bedeutung in der Projektfinanzierung, sie gehen in der Regel über eine reine Finanzierungsvereinbarung hinaus. Mit der Finanzierung werden meist auch Planung und Ausführung einem Dritten übertragen. Insoweit ist es nur folgerichtig, wenn die Genehmigung derartiger Rechtsgeschäfte auch an die Wahrung des Wettbewerbs bei der Vergabe der Leistungen im Rahmen des Leasingvertrags knüpft. Ob und inwieweit diese Finanzierungsformen wirtschaftlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls – z.B. von der Möglichkeit der Nutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten – ab. Das reine Finanzierungsgeschäft wird dabei selten wesentliche Vorteile gegenüber dem Kommunalkredit aufweisen. Anders kann es sich in den Fällen verhalten, in denen neben der Finanzierung die Planung und die Ausführung, u. U. auch der Betrieb einer Einrichtung Privaten übertragen werden, die möglicherweise spezifische Erfahrungen einbringen können.
Derartige Modelle sind eine typische Form der „Öffentlich-Privaten-Partnerschaften“. Öffentlich-Private-Partnerschaften haben sich auch in Rheinland-Pfalz zu einer – allerdings mit 18 Mio. Euro (2017) eher unbedeutenden – Form der Kombination öffentlicher Aufgaben mit privatem Kapital und privatem Know-how entwickelt. Allerdings bedürfen solche Lösungen umfassender vertraglicher Regelungen, die die Rechte und Pflichten beider Seiten regeln. Von besonderer Bedeutung sind in dem Zusammenhang Vorkehrungen für das planmäßige, aber auch das vorzeitige (z. B. durch Insolvenz des privaten Partners) Ende einer Zusammenarbeit. Zu Recht verlangen daher die Aufsichtsbehörden von der Gemeinde eine umfassende Abwägung aller Vor- und Nachteile vor Vertragsabschluss.
Nicht zu den kreditähnlichen Rechtsgeschäften zählen sog. Derivate, die vor allem der Zinsabsicherung dienen. Sie sind nur im Zusammenhang mit den Konditionen eines bestehenden Kredites möglich (Konnexität). Eigenständige Derivatgeschäfte sind nicht zulässig. Bei der Zinssicherung mit Hilfe von Derivaten ist besondere Sorgfalt geboten (VV zu § 103 GemO Ziffer 6). Angesichts einiger negativer Erfahrungen deutscher Kommunen mit komplexen Finanzprodukten sollten nur solche Produkte in Erwägung gezogen werden, deren Risiko nachprüfbar eng begrenzt und deren Struktur den Handelnden in der Gemeinde auch vertraut ist. Die Annahme allerdings, der Verzicht auf die Anwendung von Zinssicherungsinstrumenten sei ohne Risiko, ist verfehlt; auch eine mehrjährige Festzinsvereinbarung kann sich als Fehleinschätzung erweisen. Vorhandene Derivate sind im Übrigen im Anhang zum Jahresabschluss nachzuweisen (§ 48 Abs. 2 Nr. 17 GemHVO).