Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

Auch für die Erzielung von Erträgen bzw. Einzahlungen gibt es bestimmte Grundsätze. So sind Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben (§ 94 Abs. 1 GemO). Das sind vor allem die einschlägigen Steuergesetze und das Kommunalabgabengesetz. Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen zustehenden Abgaben von allen Pflichtigen zu erheben; ein Verzicht – z. B. aus Gründen der Wirtschaftsförderung – ist nicht zulässig. Allerdings ist die Erhebung bestimmter Abgaben (z. B. Fremdenverkehrs- oder Kurbeiträge) in das Ermessen der Gemeinde gegeben. Außerdem muss die Gemeinde Abgaben nicht festsetzen, wenn die Kosten der Einziehung in keinem Verhältnis zum erwarteten Ertrag stehen (§ 94 Abs. 2 GemO).

Darüber hinaus nimmt die Gemeindeordnung – wenn auch in etwas umständlicher Formulierung – eine bestimmte Rangfolge der Deckungsmittel vor. So sind

  • zunächst die sonstigen Erträge und Einzahlungen,
  • dann die speziellen Entgelte für Leistungen der Gemeinde, soweit vertretbar und geboten,
  • dann die Steuern,
  • und erst zum Schluss die Kreditaufnahme

heranzuziehen.

Die Gruppe der sonstigen Finanzmittel enthält vor allem die Erträge des gemeindlichen Vermögens, d. h. Mieten, Pachten, Zinsen, Gewinnanteile u. ä., bzw. die Erlöse aus der Veräußerung von Vermögensbestandteilen. Zu den sonstigen Erträgen und Einzahlungen zählen auch die allgemeinen und zweckgebundenen Zuweisungen des Landes. Die speziellen Entgelte, vor allem Gebühren und andere Entgelte für gemeindliche Leistungen stellen danach die zweite Finanzierungsquelle der Gemeinden dar; sie sind soweit möglich kostendeckend festzusetzen.

Danach folgen die Steuereinnahmen in der Rangfolge der Deckungsmittel. Die Kreditaufnahme schließlich ist subsidiär, d. h. Kredite dürfen erst aufgenommen werden, wenn alle übrigen Möglichkeiten der Einnahmeerzielung ausgeschöpft sind. In der Praxis ist dies der wichtigste Finanzmittelbeschaffungsgrundsatz. Er spielt insb. im unausgeglichenen Haushalt eine ganz wesentliche Rolle, indem die Aufsichtsbehörde den Rahmen der noch als möglich erachteten Kreditaufnahme u. a. daran messen kann, inwieweit die übrigen Finanzierungsquellen ausgeschöpft sind.

Besondere Regeln gelten für die Einwerbung von Spenden, Schenkungen oder Sponsoring-Leistungen. Dies ist zwar grundsätzlich möglich; allerdings darf die Entgegennahme keine Gegenleistung für ein Verwaltungshandeln darstellen oder in anderer Weise einen bösen Anschein erwecken. Die Annahme solcher Leistungen ist daher transparent zu gestalten. Über die Annahme entscheidet der Gemeinderat; die Aufsichtsbehörde ist anschließend zu unterrichten. Ausnahmen gelten für geringfügige Beträge.

Autor: Professor Dr. Gunnar Schwarting Drucken voriges Kapitel