Jahresrechnung

Der Jahresabschluss hat gegenüber der bisherigen Jahresrechnung der Kameralistik einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Kernstück des Abschlusses ist die Bilanz, die per 31. Dezember aufzustellen ist. Neben der Bilanz gehören zum Abschluss die Ergebnis- und die Finanzrechnung sowie die Rechnungsabschlüsse der einzelnen Teilhaushalte (§ 108 Abs. 1 GemO). Hinzu kommt ein umfassender Anhang, der viele bislang nicht in der Form dokumentierte finanzwirtschaftliche Informationen enthält. So gehören in den Anhang (§ 48 GemHVO) u. a.:

  • Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Abweichungen von diesen
  • Trägerschaften bei Sparkassen
  • Vermögensgegenstände aus dem Anlagevermögen, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet wurden
  • Nutzungseinschränkungen an Grundstücken und Gebäuden
  • Drohende finanzielle Belastungen, Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, Haftungsverhältnisse
  • Noch nicht erhobene Beiträge
  • Die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung
  • Derivative Finanzinstrumente
  • Beteiligungsverhältnisse
  • Zahl der Beschäftigten

Dabei stehen insbesondere Sachverhalte im Vordergrund, die zu zukünftigen Belastungen führen könnten, allerdings nicht so konkret sind, dass sie bereits die Bildung einer Rückstellung erforderlich machen würden. Ergänzt wird der Jahresabschluss durch verschiedene Anlagen, unter denen der Rechenschaftsbericht, der dem Lagebericht von Unternehmen nachempfunden ist, eine besondere Stellung einnimmt. Der Rechenschaftsbericht soll (§ 49 GemHVO):

  • Den Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darstellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird;
  • eine umfassende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde enthalten;
  • die produktorientierten Ziele und Kennzahlen einbeziehen und die mit dem Jahresabschluss dazu vorliegenden Ergebnisse erläutern;
  • Vorgänge von besonderer Bedeutung darstellen, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind;
  • Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde darlegen.

Gegenüber der kameralistischen Jahresrechnung, die im Wesentlichen ein Plan-Ist-Vergleich war, enthält der doppische Jahresabschluss mit dem Anhang und dem Rechenschaftsbericht Informationen weit über das abgeschlossene Haushaltsgeschehen hinaus. Diese Informationen geben der Kommunalpolitik und der Verwaltungsführung ein umfassendes Bild zur Sicherung einer nachhaltigen Finanzwirtschaft der Gemeinde.

Autor: Professor Dr. Gunnar Schwarting Drucken nächstes Kapitel