Die Rechnungsprüfung

Das Gemeindehaushaltsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen der örtlichen und der überörtlichen Prüfung. Die örtliche Prüfung wird jährlich von der Gemeinde in eigener Verantwortung durchgeführt. Dabei sind bestimmte Prüfungen verpflichtend vorgeschrieben. Die Prüfung soll von einem Rechnungsprüfungsausschuss des Gemeinderats vorgenommen werden (§ 110 Abs. 1 GemO). Besteht ein Rechnungsprüfungsamt, obliegt diesem zunächst die Prüfung (§ 110 Abs. 3 GemO). Die überörtliche Prüfung erfolgt in größeren Zeitabständen durch den Landesrechnungshof bzw. – in dessen Auftrag – die Gemeindeprüfungsämter der Landkreise (§ 110 Abs. 5 GemO). Kreisfreie Städte, Landkreise sowie die großen kreisangehörigen Städte (§ 111 Abs. 1 GemO) sind verpflichtet, ein eigenes Rechnungsprüfungsamt einzurichten. In anderen Gemeinden kann ebenfalls ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet werden, soweit dies notwendig und wirtschaftlich vertretbar ist.

Das Rechnungsprüfungsamt hat eine besondere Stellung innerhalb der Gemeindeverwaltung. Es ist dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt und verantwortlich (§ 111 Abs. 2 GemO). Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nur mit Zustimmung des Gemeinderates (dabei ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich) bestellt oder abberufen werden (§ 111 Abs. 3 GemO). Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss darüber hinaus die erforderliche Erfahrung aufweisen und Beamter sein (§ 111 Abs. 3 GemO). Für den Leiter und die Prüfer gelten weiterhin besondere Unvereinbarkeitsvorschriften im Hinblick auf verwandtschaftliche Verhältnisse; zudem dürfen sie andere Tätigkeiten nur ausüben, soweit dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist, sowie Zahlungen weder anordnen noch ausführen (§ 111 Abs. 4 und 5 GemO).

Das Gemeindehaushaltsrecht unterscheidet zwischen den Pflichtaufgaben sowie einem Katalog weiterer - nicht abschließend definierter - Aufgaben, die der Bürgermeister dem Rechnungsprüfungsamt übertragen kann. Zu den Pflichtaufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses bzw. des Rechnungsprüfungsamtes zählen insbesondere (§ 112 Abs. 1 GemO):

  • Die Prüfung des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen (§ 113 Abs. 1 und 2 GemO)
  • die Prüfung des Gesamtabschlusses mit seinen Anlagen (§ 113 Abs. 1 und 2 GemO)
  • die Prüfung der Finanzbuchhaltung
  • die Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit der Haushaltsführung
  • die Überwachung der Zahlungsabwicklung sowie die Vornahme von Kassenprüfungen
  • die Kontrolle, ob die in der Finanzbuchhaltung eingesetzten DV-Programme zuvor geprüft wurden.

Darüber hinaus kann der Bürgermeister für den Fall, dass ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, diesem u. a. die Prüfung

  • auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltungstätigkeit,
  • der laufenden Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen,
  • der Betätigung der Gemeinde im Rahmen ihrer Beteiligungsverwaltung,
  • der Vergabe von Aufträgen,

übertragen.

In Anbetracht des deutlich erweiterten Umfangs der Rechnungslegung können sich der Rechnungsprüfungsausschuss bzw. das Rechnungsprüfungsamt mit Zustimmung des Gemeinderats sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen (§ 112 Abs. 5 GemO).

Bei der Prüfung festgestellte Unstimmigkeiten werden – in Städten und Kreisen mit eigenem Prüfungsamt zuvor dem Rechnungsprüfungsausschuss – dem Gemeinderat in Form des Schlussberichts vorgelegt (§ 112 Abs. 7 GemO). Der Bericht ist dem Bürgermeister vor Zuleitung an den Ausschuss bzw. an den Gemeinderat zur Stellungnahme zu geben (§ 113 Abs. 4 GemO). Er ist verpflichtet, aus dem Prüfungsergebnis die notwendigen Folgerungen zu ziehen (§ 112 Abs. 6 GemO). Der Gemeinderat hat dann die Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten mit ei¬genem Geschäftsbereich zu treffen (§ 114 Abs. 1 GemO). Bei dieser Beratung haben der Bürgermeister und der Beigeordnete mit eigenem Geschäftsbereich kein Stimmrecht.

Der Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters und – ggf. – der Beigeordneten ist spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu fassen (§ 114 Abs. 1 GemO). Der Beschluss über die Entlastung ist öffentlich bekannt zu machen. Daran anschließend sind die Jahresrechnung und die zugehörigen Erläuterungen öffentlich auszulegen (§ 114 Abs. 2 GemO). Auch die Ergebnisse der örtlichen und überörtlichen Prüfung sind in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 110 Abs. 5 und § 114 Abs. 2 GemO).

Der Gemeinderat kann die Entlastung verweigern oder nur eingeschränkt erteilen; in dem Fall hat er die dafür maßgeblichen Gründe anzugeben (§ 114 Abs. 1 GemO). Eine unmittelbare rechtliche Folge für den Bürgermeister und – ggf. – die Beigeordneten ergibt sich daraus allerdings nicht. Der Bürgermeister ist aber auch bei Erteilung der Entlastung verpflichtet, noch nicht ausgeräumte Beanstandungen zu verfolgen und für ihre Ausräumung Sorge zu tragen. Mit der Entlastung findet der Haushaltskreislauf seinen Abschluss.

Autor: Professor Dr. Gunnar Schwarting Drucken voriges Kapitel