Gesamtabschluss

Mit dem elf Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vorzulegenden Gesamtabschluss findet die Umsetzung des neuen Haushaltsrechts ihr Ende. Der Gesamtabschluss erfasst neben dem Kernhaushalt der Gemeinde (§ 109 Abs. 4 GemO):

  • Die Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden;
  • die Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (ohne Sparkassen), an denen die Gemeinde beteiligt ist;
  • die rechtsfähigen kommunalen Stiftungen;
  • die Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist (ohne Sparkassenzweckverbände);
  • sonstige rechtlich selbstständige Aufgabenträger, deren finanzielle Grundlage durch die Gemeinde gesichert wird.

Für die Konsolidierung gelten die maßgeblichen Vorschriften des Handelsrechts. Bei Beteiligungen ist eine Vollkonsolidierung, d. h. eine Zusammenfassung des gesamten Rechnungswesens mit dem Kernhaushalt der Gemeinde, dann vorzunehmen, wenn die Gemeinde einen beherrschenden Einfluss ausübt; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Gemeinde mehr als 50 % der Anteile gehören. Andere Formen des beherrschenden Einflusses sind allerdings möglich (VV zu § 109 GemO Ziffer 3). Hält die Gemeinde lediglich eine (maßgebliche) Minderheitsbeteiligung, wird nur eine anteilsmäßige Bewertung des Eigenkapitals des Beteiligungsunternehmens vorgenommen. Beteiligungen, die von untergeordneter Bedeutung für die Lage der Gemeinde sind, müssen in den Gesamtabschluss nicht übernommen werden:

                                            Konsolidierungsmethode
Vollkonsolidierung                           Vollkonsolidierung„At Equity“
Öffentlich-rechtliche Betei­­ligungen > 50%
Privatrechtliche Beteiligungen > 50%
Beteiligungen < 50%



§§ 300 bis 309 HGB                         §§ 300 bis 309 HGB§§ 311 und 312 HGB

Nach einer Auswertung des Rechnungshofes sind alle kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, gut die Hälfte der Landkreise und mehr als 80% der Verbandsgemeinden verpflichtet, einen Gesamtabschluss vorzulegen.

Der Aufbau des Gesamtabschlusses folgt im Prinzip dem Jahresabschluss der Gemeinde. So besteht er aus (§ 109 Abs. 2 GemO):

  • der Gesamtergebnisrechnung
  • der Gesamtbilanz
  • dem Gesamtanhang

Die Aufstellung des Gesamtabschlusses erfordert – zumindest in Gemeinden mit mehreren Betrieben, Unternehmen und Beteiligungen – einen erheblichen Koordinationsaufwand. Dies gilt umso mehr als der Gesamtabschluss bis zum 30. November nach Ablauf des Haushaltsjahres und damit fünf Monate nach dem Abschluss des Kernhaushalts aufgestellt sein muss.

Angesichts der noch immer bestehenden Probleme und Verzögerungen bei der Umsetzung der Doppik kann im Gesamtabschluss bis auf Weiteres auf die Konsolidierung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches verzichtet werden (VV zu § 109 GemO, Ziff. 6). Damit entfällt das Erfordernis, z. B. Bilanzbewertungen zwischen Kernhaushalt und unternehmerischem Bereich zu harmonisieren. Die jeweils in den Bilanzen ausgewiesenen Werte werden einfach zusammengefasst.

Autor: Professor Dr. Gunnar Schwarting Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel