Hochwasserschutz und Starkregenvorsorge
Hochwasser und Starkregen sind Teil des Wasserkreislaufs und natürliche Ereignisse, sie lassen sich nicht verhindern. Durch umfassende Vorsorge, die nicht nur den technischen Hochwasserschutz umfasst, lassen sich aber die Schäden reduzieren.
Länger andauernde Niederschläge, auch in Kombination mit Schneeschmelze oder Eisgang, sind die Ursache für Hochwasser an Rhein, Mosel und Nahe. Zum Schadensereignis werden sie erst durch nicht hochwasserangepasste Nutzung der überschwemmungsgefährdeten Gebiete. An kleineren Gewässern entstehen Hochwasser eher in Folge von sintflutartigen Regenfällen oder örtlichen Unwettern. Schadenbringende Überflutungen in den Ortslagen resultieren bei diesen Ereignissen auch aus wild abfließendem Wasser aus Außengebieten und der Überlastung der Kanalisation. Abtrag von Bodenmaterial von landwirtschaftlichen Flächen, das mit dem abfließenden Wasser in die Ortslagen gespült wird, verschärft die Schadenslage.
Insbesondere Starkregen nehmen infolge des fortschreitenden Klimawandels sehr wahrscheinlich zu, ein absoluter Schutz ist durch Deiche, Dämme oder Schutzwände sowie Regenrückhaltebecken und Polder hingegen nicht möglich.
Im Folgenden werden Hochwasser- und Starkregenvorsorge gemeinsam behandelt, da viele Aussagen zum Hochwasser auch für Starkregen gelten. Unterschiede ergeben sich vor allem in den Möglichkeiten der Vorhersage. Während sich an den größeren Flüssen ein Hochwasser eher langsam aufbaut und Vorhersagezeiträume von 24 Stunden und mehr möglich sind, lässt sich ein Starkregenereignis räumlich und zeitlich nicht genau vorhersagen. Zudem sind aufgrund der Hochwassergefahrenkarten für die größeren Gewässer recht genaue Aussagen dazu möglich, welche Flächen wie hoch überflutet werden. Für Starkregen gibt es lediglich Gefährdungskarten, die zeigen, in welchen Geländetiefenlinien sich das Wasser sammelt und Überflutungen hervorrufen kann. Dementsprechend ist die Vorbereitung auf ein kurzfristig eintretendes Starkregenereignis im Gegensatz zu den langen Vorhersagezeiträumen bei Flusshochwasser nicht möglich, Vorsorgemaßnahmen umso wichtiger.
Zu den Grundsätzen des Hochwasserschutzes nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG1) gehört es, dass jede von Hochwasser betroffene Person im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Maßnahmen zur Eigenvorsorge trifft (§ 5 Abs. 2 WHG). Erst wenn Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser erforderlich werden, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Hochwasserschutz. Dieses öffentliche Interesse liegt dann vor, wenn durch Überschwemmungen die Gesundheit der Bevölkerung bedroht ist oder häufiger Sachschäden in außerordentlichem Maße bei einer größeren Zahl von Betroffenen eintreten.
Inhaltsverzeichnis
1) Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254)