Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz

Ein Baustein in der Hochwasservorsorge ist die Gefahrenabwehr, die in hochwasserfreien Zeiten geplant und vorbereitet werden muss. Auf der Grundlage eines einheitlichen Rahmenplans des Landes erstellen die kreisfreien Städte, Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden einen Alarm- und Einsatzplan Hochwasser, mit dem eine systematische und effektive Gefahrenabwehr bei Hochwasser an Flussläufen gewährleistet werden soll. Dieser Plan regelt u. a. die Führungsorganisation, die Koordination von Einsatzkräften und Maßnahmen und die Warnung der Bevölkerung in fünf Alarmstufen. Für Extremhochwasser wird künftig eine sechste Warnstufe vorgesehen. Mittels entsprechender Ausstattung fungiert in der Regel die Feuerwehr als sog. Wasserwehr und leistet nicht nur entsprechende technische Hilfe, sondern beobachtet und sichert Deiche und sonstige Hochwasserschutzanlagen (§ 81 Landeswassergesetz  LWG3). Die Einsatzleitung obliegt dem Bürgermeister bzw. bei Hochwassersituationen größeren Ausmaßes, die auf der Gemeindeebene nicht mehr bewältigt werden können, dem Landrat (§ 24 LBKG4).

Für Starkregen gibt es keinen Rahmenplan des Landes. Auch ist es schwierig, das Geschehen bei Starkregen vorherzusagen und daraus ein Ablaufschema von Abwehrmaßnahmen zu entwickeln. Neuralgische Punkte können jedoch im Vorfeld festgelegt und entsprechend abgearbeitet werden, z. B. die Freihaltung von Einläufen und Durchlässen, die Sperrung von Straßen usw.


3)    Landeswassergesetz (LWG) vom 14. Juli 2015 GVBl. S. 127

4)    Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19.12.2018, GVBl. S. 448


Autor: Dr. Barbara Manthe-Romberg, Birgit Heinz-Fischer Drucken nächstes Kapitel