Befriedete Bezirke nach § 8 LJG

Nach § 8 Abs. 1 LJG ist die Jagdausübung in befriedeten Bezirken gesetzlich verboten. Befriedete Bezirke kraft Gesetzes sind insbesondere Gebäude, Hofräume, Hausgärten und Friedhöfe. Kraft Erklärung der unteren Jagdbehörde können beispielsweise Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, Sport- und Golfplätze sowie öffentliche Parke und Grünflächen als befriedet gelten. Durch eine Einzäunung zur Verhütung von Wildschäden wird eine Grundfläche hingegen kein befriedeter Bezirk.

Befriedete Bezirke sind Bestandteile der jeweiligen Jagdbezirke. Bei der Berechnung der gesetzlichen Mindestgröße eines Eigenjagdbezirks zählen befriedete Bezirke mit, es sei denn, sie sind nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbar. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken werden die befriedeten Bezirke stets auf die Mindestgröße angerechnet.

Die Abgrenzung zwischen bejagbaren und befriedeten Flächen ist von Bedeutung, da die Eigentümer von befriedeten Bezirken der Jagdgenossenschaft nicht angehören und keinen Anspruch auf anteiligen Reinertrag der Jagdnutzung sowie keinen Anspruch auf Wildschadensersatz haben. Für befriedete Bezirke wird im Regelfall keine Jagdpacht gezahlt.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel