Jagdgenossenschaft und Gemeinde

In Rheinland-Pfalz ist die enge Verbindung zwischen Jagdgenossenschaft und Gemeinde charakteristisch. In einer Vielzahl von Fällen verfügt die Gemeinde über die größte Grundfläche im gemeinschaftlichen Jagdbezirk und der Ortsbürgermeister nimmt das Amt des Jagdvorstehers wahr oder wirkt zumindest im Jagdvorstand mit. Die Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaft sind vielerorts auf die Gemeinde übertragen. Nicht ausgezahlte Reinertragsanteile, welche die Jagdgenossen für den Wirtschaftswegebau zur Verfügung stellen, werden auf die beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten nach § 11 KAG angerechnet.

Die vielfältigen Verknüpfungen dürfen allerdings nicht verdecken, dass es sich bei der Jagdgenossenschaft um eine völlig eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist allein die Jagdgenossenschaft als Träger der aus dem Jagdrecht entspringenden Rechte und Pflichten anzusehen.

Die Zahl der gemeinschaftlichen Jagdbezirke und demgemäß auch der Jagdgenossenschaften in Rheinland-Pfalz wird seitens der Landesregierung (LT-Drs. 15/3030) mit 2.365 angegeben. Die einzelnen Jagdgenossenschaften setzen sich im Vergleich zu anderen Bundesländern aus einer Vielzahl von Jagdgenossen zusammen. Als Folge der Realteilung handelt es sich bei den Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, häufig um Klein- und Kleinstflächen.

Weit überwiegend haben die Jagdgenossenschaften im Land heute mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Die Einladungen zu Genossenschaftsversammlungen stoßen vor Ort kaum auf Resonanz, die Bereitschaft zum Engagement in den Jagdvorständen sinkt, die Überalterung der handelnden Personen nimmt zu. Ohne kommunales Engagement wäre vielerorts die Handlungsfähigkeit der Jagdgenossenschaften nicht mehr gewährleistet.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel