Verwendung des Reinertrags

Die Jagdgenossenschaft beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LJG über die Verwendung des Reinertrags. Zum Reinertrag gehören alle Einnahmen, welche der Jagdgenossenschaft aus der Wahrnehmung des Jagdrechts zufließen, nach Abzug der mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen. Demgemäß kann der Reinertrag erst am Ende des Jagdjahres, rückwirkend für das abgelaufene Jagdjahr, berechnet werden.

Der einzelne Jagdgenosse hat kraft Gesetzes einen ungeschmälerten Anspruch auf anteiligen Reinertrag entsprechend dem Flächeninhalt seiner beteiligten Grundstücke. Es handelt sich gewissermaßen um eine Entschädigung für die gesetzliche Verlagerung der Wahrnehmung des Jagdrechts auf die Jagdgenossenschaft in Verbindung mit der Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft.

§ 12 Abs. 2 LJG behandelt zwei Möglichkeiten hinsichtlich der Verwendung des Reinertrags. Zum einen kann der Reinertrag an die Jagdgenossen verteilt werden (Auskehrung). Zum anderen kann die Jagdgenossenschaftsversammlung den Beschluss fassen, den Reinertrag einem anderen Zweck zuzuführen. Welche Form der anderweitigen Verwendung des Reinertrags gewählt wird, ist grundsätzlich in die freie Entscheidung der Jagdgenossenschaftsversammlung gestellt. Gängige Praxis sind Zuwendungen zum Ausbau und zur Unterhaltung der gemeindlichen Wirtschaftswege.

Ein Jagdgenosse, der dem Beschluss zur anderweitigen Verwendung des Reinertrags nicht zugestimmt hat, besitzt einen Auskehrungsanspruch. Dieser Rechtsanspruch kann ihm nicht durch Mehrheitsbeschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung genommen werden.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LJG erlischt der Auskehrungsanspruch des nicht zustimmenden Jagdgenossen, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung, mit dem die Jagdgenossenschaft die anderweitige Verwendung des Reinertrags festgelegt hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstands geltend gemacht wird. Die Monatsfrist stellt eine Ausschlussfrist dar. Der ungenutzte Ablauf der Frist bewirkt den Verlust des Anspruchs. Der Zeitraum ist sehr kurz gewählt, damit die Jagdgenossenschaft schnell Klarheit gewinnt, ob der Reinertrag in vollem Umfang der anderweitigen Verwendung zugeführt werden kann oder ob Auskehrungsansprüche nicht zustimmender Jagdgenossen befriedigt werden müssen.

Wird der Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung nicht bekannt gemacht, kann der Anspruch bis einschließlich dem auf das Jagdjahr folgenden Monat, dies ist der Monat April, geltend gemacht werden. Anderenfalls erlischt der Anspruch.

Vom Reinertrag des abgelaufenen Jagdjahres ist eine bereits in früheren Jagdjahren gebildete Rücklage zu unterscheiden. Die Rücklage unterfällt nicht der Regelung des § 12 Abs. 2 LJG.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel