Schadensersatzpflicht

Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk besteht ein gesetzlicher Anspruch des geschädigten Grundeigentümers gegenüber der Jagdgenossenschaft auf Wildschadensersatz, ggf. auf vertraglicher Grundlage auch gegenüber dem Jagdpächter (§ 39 Abs. 1 LJG). Die Jagdgenossenschaft haftet ebenfalls, wenn der Geschädigte Ersatz vom Jagdpächter nicht erlangen kann (subsidiäre Ausfallhaftung).

Übernimmt der Jagdpächter im Rahmen des Jagdpachtvertrages die Wildschadensersatzpflicht nicht oder nicht mehr, hat demgemäß die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Wird im Jagdpachtvertrag eine Deckelung des Wildschadensersatzes vereinbart, sind Ansprüche so lange gegen den Jagdpächter geltend zu machen, bis die Übernahmesumme erreicht ist. Darüber hinausgehende Ansprüche richten sich gegen die Jagdgenossenschaft, die insoweit die finanziellen Risiken trägt.

Stehen der Jagdgenossenschaft zur Abdeckung der Wildschadensersatzpflicht keine ausreichenden Kassenmittel zur Verfügung, ist die Schadenssumme im Innenverhältnis auf die Jagdgenossen umzulegen (§ 39 Abs. 1 LJG). Derartige Umlageforderungen sind das Gegenstück zur Auszahlung des Reinertrags der Jagdnutzung gemäß § 12 Abs. 2 LJG. Als Maßstab dient (auch hier) die Flächengröße der bejagbaren Grundstücke.

§ 41 Abs. 2 LJG beinhaltet eine Sonderregelung des Wildschadensersatzes für eine Reihe einzeln bestimmter Objekte, die von ihrer Natur her einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind. Hier werden Wildschäden nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten selbst unterblieben ist. Sonderkulturen im Sinne der Vorschrift sind Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen und bestimmte Forstkulturen sowie Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen. Zu den hochwertigen Handelsgewächsen zählen beispielsweise Arznei- und Gewürzpflanzen, Hopfen, Tabak und Mohn.

Energiepflanzenanbauten (z. B. Mais für Biogasanlagen) rechnen nicht zu den Sonderkulturen im Sinne von § 41 Abs. 2 LJG. Landwirte unterliegen hinsichtlich ihres Wildschadensersatzanspruchs insoweit keiner Verpflichtung, bei Energiepflanzenanbauten selbst Schutzmaßnahmen vorzunehmen.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken nächstes Kapitel