Eigenjagdbezirke

Ein Eigenjagdbezirk wird nach § 9 Abs. 1 LJG an die Voraussetzungen gebunden, dass

  • eine Mindestgröße von 75 Hektar erreicht wird,
  • ein Zusammenhang der Grundflächen vorliegt,
  • eine land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit gegeben ist,
  • die Grundflächen im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen.

In Rheinland-Pfalz besitzen die Gemeinden und Städte weit überwiegend kommunale Eigenjagdbezirke. Allein die Waldflächen erfüllen bereits vielerorts die Voraussetzungen eines Eigenjagdbezirks. Sehr häufig verzichten die Kommunen allerdings gemäß § 9 Abs. 5 LJG auf die selbstständige Nutzung ihres Eigenjagdbezirks. Dies dient den Interessen der Jagdgenossenschaften, da die jagdlich wertvollen Waldflächen die gemeinschaftlichen Jagdbezirke deutlich aufwerten.

Die Verzichtserklärung ist gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 LJG in schriftlicher Form gegenüber der unteren Jagdbehörde abzugeben und gilt bis auf Widerruf. Widerruft der Eigenjagdbesitzer seine Verzichtserklärung, ist der laufende Pachtvertrag gleichwohl geschützt. Erst nach dessen Ablauf kann der Eigenjagdbezirk wieder selbstständig genutzt werden.

Im Falle eines Verzichts auf die selbstständige Nutzung des Eigenjagdbezirks hat der verzichtende Eigentümer alle Rechte und Pflichten eines Jagdgenossen. Der Eigenjagdbezirk bleibt, so wie er kraft Gesetzes entstanden ist, auch im Falle eines Verzichts bestehen. Der Verzicht berührt nicht die Existenz des Eigenjagdbezirks. Verzichtet wird lediglich auf seine selbstständige Nutzung, und zwar im Hinblick auf die gemeinsame Verpachtung zusammen mit mindestens einem weiteren Jagdbezirk.

Der Verzicht auf die selbstständige Nutzung eines Eigenjagdbezirks nach § 9 Abs. 5 LJG nach der einschlägigen Rechtsprechung setzt allerdings zwingend voraus, dass ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk bereits besteht und nicht erst durch den Verzicht geschaffen wird.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel