Gemeinschaftliche Jagdbezirke

Ausgehend vom Ziel einer flächendeckenden Bejagung fasst der Gesetzgeber Grundflächen, die keinen Eigenjagdbezirk bilden, zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammen und knüpft dies an vergleichsweise geringere Voraussetzungen als beim Eigenjagdbezirk. Verlangt wird lediglich ein Zusammenhang der Grundflächen sowie eine Mindestgröße von 250 Hektar (im Ausnahmefall 225 Hektar).

Bezugseinheit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LJG die Gemeinde, und zwar im Sinne der politischen Gemeinde. Bezogen auf die jagdrechtlichen Vorschriften sind hierunter nur Ortsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte und kreisfreie Städte zu verstehen, nicht aber Verbandsgemeinden. Im Regelfall decken sich die Grenzen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks mit den Grenzen der politischen Gemeinde. Der häufig benutzte Begriff „Gemarkung“ ist irreführend, da Gemeinden im Gefolge von Gebietsreformen katastermäßig aus mehreren Gemarkungen bestehen können.

Nach § 10 Abs. 2 LJG kann die zuständige Behörde die Teilung eines bestehenden gemeinschaftlichen Jagdbezirkes zulassen, sofern dies wegen der Gestaltung des Geländes zweckmäßig ist und nach der Teilung jeder Teil im Zusammenhang mindestens 250 Hektar umfasst. Teilung im Sinne der Vorschrift bedeutet demgemäß, dass ein bestehender gemeinschaftlicher Jagdbezirk in mehrere, rechtlich selbstständige gemeinschaftliche Jagdbezirke aufgeteilt wird. Von der Teilung ist die Teilverpachtung nach § 14 Abs. 2 LJG (Bildung von sog. Jagdbögen) zu unterscheiden. Bei der Teilverpachtung bleibt der Jagdbezirk unverändert, es werden lediglich – unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen – getrennte Jagdpachtverträge für einzelne Teile des Jagdbezirks abgeschlossen.

Die Veränderung von Gemeindegrenzen wirkt sich zwangsläufig auf die Grenzen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks aus. Bei der Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere erlischt der bisherige gemeinschaftliche Jagdbezirk der eingemeindeten Gemeinde. Es entsteht ein neuer gemeinschaftlicher Jagdbezirk der neuen Gemeinde, der entsprechend größer ist. Laufende Jagdpachtverträge werden hiervon nicht berührt.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel