Jagdpachtverträge

Die Wahrnehmung des Jagdrechts kann in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden. Die Jagdpacht ist eine Rechtspacht. Der Jagdpächter erhält keinen Besitz an den zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücken.

Jagdpachtverträge sind zivilrechtliche Verträge, die nach § 14 Abs. 4 LJG zwingend schriftlich abzuschließen sind.  Sie unterliegen dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der Gemeinde- und Städtebund empfiehlt den Grundeigentümern als Inhabern des Jagdrechts die Orientierung an seinem Muster-Jagdpachtvertrag, der bestehende Gestaltungsspielräume systematisch aufzeigt und Anregungen für die individuelle Vertragsgestaltung bietet.

Zum wesentlichen Inhalt des Jagdpachtvertrags gehört die exakte Festlegung des Vertragsgegenstands und insbesondere des räumlichen Geltungsbereichs. Lageplan und Flächenverzeichnis sind daher unverzichtbare Bestandteile des Vertrags.

Die gesetzliche Mindestpachtdauer beträgt gemäß § 14 Abs. 4 LJG grundsätzlich acht Jahre. Die Unterscheidung zwischen Hochwild- und Niederwildjagden ist nicht mehr zwingend, da die Pachtdauer gesetzlich vereinheitlicht wurde. Eine kürzere Pachtdauer, jedoch nicht unter fünf Jahren, ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Längere Laufzeiten können zivilrechtlich vereinbart werden. Laufende Pachtverträge können unabhängig von der gesetzlichen Mindestpachtdauer für kürzere Zeit verlängert werden.

In einem Jagdbezirk bis zu 250 Hektar dürfen gemäß § 15 Abs. 1 LJG nicht mehr als drei Personen jagdausübungsberechtigt sein. In größeren Jagdbezirken darf je weitere angefangene 100 Hektar eine weitere Person jagdausübungsberechtigt sein. Die Berechnung der zulässigen Höchstzahl der Jagdausübungsberechtigten erfolgt nicht für einzelne Jagdbögen, sondern für den gesamten Jagdbezirk (§ 15 Abs. 2 LJG).

Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts unterliegt im Regelfall der Umsatzbesteuerung. Seit dem Jahr 2017 gilt dies im Gefolge der mit § 2 b Umsatzsteuergesetz vollzogenen Neuregelung auch für Jagdgenossenschaften bei der Verpachtung ihrer gemeinschaftlichen Jagdbezirke. Auf Empfehlung des Gemeinde- und Städtebundes haben die Jagdgenossenschaften im Regelfall eine Optionserklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben und von der Übergangsregelung zur Umsatzsteuerbefreiung bis 31. Dezember 2020 Gebrauch gemacht. Ab dem Jahr 2021 ist die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung zu prüfen. Umsatzsteuerpflichtig ist die Jagdgenossenschaft unabhängig davon, ob die Zahlung der Umsatzsteuer auf den Jagpächter übertragen wird. Der Muster-Jagdpachtvertrag des Gemeinde- und Städtebundes sieht diesbezügliche Vertragsbestimmungen vor.

Der Jagdpachtvertrag erlischt gemäß § 18 Abs. 2 LJG beim Tod des Pächters zum Ende des laufenden Jagdjahres (31. März), sofern keine anderslautende Vereinbarung mit den Erben getroffen wird.

Der Jagdpachtvertrag über einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bedarf auf Verpächterseite grundsätzlich der Unterschrift aller Mitglieder des Jagdvorstandes. Der Jagdvorstand handelt nach dem Prinzip der Gesamtvertretung.

Nach § 17 Abs. 1 LJG hat der Verpächter der unteren Jagdbehörde unverzüglich den Abschluss des Jagdpachtvertrages unter Vorlage der Vertragsurkunde anzuzeigen. Die Behörde muss den Jagdpachtvertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder zu erwarten ist, dass durch eine vertragsgemäße Jagdausübung die Vorschriften des § 3 Abs. 2 LJG verletzt werden.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel