Jugendhilfeträger

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden nach dem SGB VIII durch Landesrecht bestimmt. Für die Wahrnehmung der Aufgaben errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in Rheinland-Pfalz als überörtlicher Träger das Land und als örtliche Träger die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die zu örtlichen Trägern bestimmten großen kreisangehörigen Städte.

Die Aufgaben des überörtlichen Jugendhilfeträgers werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Abteilung Landesjugendamt, wahrgenommen. Für die Erledigung der Aufgaben der örtlichen Jugendhilfeträger sind die Jugendämter der genannten Kommunen zuständig.

Die Aufgaben des Jugendamtes/Landesjugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss/Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes/ Landesjugendamtes wahrgenommen.

Im Jugendhilfeausschuss wirken Mitglieder der kommunalen Vertretungskörperschaft sowie Frauen und Männer aus allen Kreisen der Bevölkerung mit, die in Angelegenheiten der Jugendhilfe erfahren sind. Es ist eine Besonderheit dieses Ausschusses, dass das vorsitzende und stellvertretende vorsitzende Mitglied von den stimmberechtigten Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden. Junge Menschen haben das Recht, sich in Angelegenheiten, die ihre Lebensbedingungen betreffen, an den zuständigen Jugendhilfeausschuss/Landesjugendhilfeausschuss zu wenden.

Die Angelegenheiten des Jugendamtes werden - soweit erforderlich - durch Satzung des Jugendhilfeträgers geregelt.

Bei der Organisation des Jugendamtes ist zu gewährleisten, dass der Jugendhilfeplanung und der Vertretung von Kinder- und Jugendinteressen besonders Rechnung getragen wird.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und den Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Leitende Funktionen des Jugendamtes sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden. Die Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamtes ist durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat insbesondere nach den §§ 171, 174 - 174 c, 176 - 181 a, 182 - 184 e oder § 225 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung in regelmäßigen Abständen von den zu beschäftigenden Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Dies gilt gleichermaßen für die Beschäftigung von neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass unter deren Verantwortung ebenfalls keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.

Autor: Marc Ehling Drucken nächstes Kapitel