Bedarfsplanung

Gemäß § 9 KitaG obliegt die Bedarfsplanung dem jeweiligen Jugendamt (E-§ 17 – textlich – dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, weiterhin dem Jugendamt). Der Bedarfsplan legt fest, in welchen Gemeinden, in welcher Art, Anzahl und Größe Kindertagesstätten unter Berücksichtigung voraussehbarer Entwicklungen vorhanden sein müssen. Die Förderbestimmungen des Kindertagesstättengesetzes knüpfen die finanzielle Förderung wesentlich an die Aufnahme einer Einrichtung in den Bedarfsplan an.

Die Definition der Einzugsbereiche im Bedarfsplan schließt das Wahlrecht der Eltern auf Unterbringung in einer Einrichtung außerhalb des Planbereiches nicht grundlegend aus. Ein prinzipieller Verweis auf eine Kindertagesstätte innerhalb des Einzugsbereichs wäre ebenso unzulässig wie eine Ablehnung mit dem Argument, die Kindertagesstätte liege außerhalb des für die Familie zuständigen Jugendamtsbezirks. Das Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII bezieht sich auf das gesamte Spektrum vorhandener Angebote und ist nicht an Zuständigkeitsgrenzen gebunden.

Eine Beteiligung der kommunalen oder freien Träger bei der Bedarfsplanung im Sinne eines Vetorechtes sieht das Gesetz nicht vor. § 1 der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes verpflichtet das Jugendamt allerdings, die Träger der freien Jugendhilfe und die Gemeinden im Rahmen der Bedarfsplanung frühzeitig anzuhören.

Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2003, 7 A 11375/02.OVG ist die Aufnahme und/oder Verweigerung der Aufnahme einer Einrichtung in den Bedarfsplan kein Verwaltungsakt. Der Bedarfsplan ist keine Rechtsvorschrift, sondern ein Verwaltungsinstrument sui generis, das mit der allgemeinen Leistungsklage angreifbar ist. Darüber hinaus hat der örtliche Jugendhilfeträger ein Planungsermessen (siehe hierzu auch Urteil des VG Koblenz vom 16. November 2005, 5 K 3563/04.KO).