Investitionskosten

Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 1997, 7 A 11498/97 sind von den Investitionskosten nur Baumaßnahmen erfasst, die etwas Neues oder Anderes schaffen, nicht jedoch reine Erhaltungsaufwendungen.

Gemäß § 15 KitaG (E-§ 25 KitaG) ist der Träger für die Aufbringung der Bau- und Ausstattungskosten einer Kindertagesstätte verantwortlich.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sich entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherstellung eines ausreichenden und bedarfsgerechten Platzangebots an der Aufbringung der notwendigen Bau- und Ausstattungskosten angemessen zu beteiligen.

Der Träger des Jugendamtes hat sich an den Bau- und Ausstattungskosten angemessen zu beteiligen. Bei Kindertagesstätten freier Träger sollten die im Einzugsbereich liegenden Gemeinden entsprechend ihrer Finanzkraft ebenfalls zur Deckung der Kosten beitragen.

Die Beteiligung des Jugendamtsträgers ist in der Regel in Kreisrichtlinien festgelegt; bei einigen wenigen Jugendämtern erfolgt die Bezuschussung auf der Grundlage von Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses bzw. des Kreistages. Hinzu kommen erhebliche Unterschiede sowohl hinsichtlich der Begrifflichkeiten, die der Förderung zugrunde gelegt werden als auch der Systematik der Bezuschussung selbst.

Darüber hinaus beteiligt sich seit dem 1. Januar 2008 auch der Bund erstmals am Ausbau der Plätze für unter dreijährige. Weitere Zuwendungen leistet das Land. Einzelheiten sind insbesondere in der Verwaltungsvorschrift  zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 - 2020 sowie Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten geregelt.

Die Förderung von Bund und Land für den Ausbau der Plätze für Kinder bis zum Eintritt in die Schule (unter sechsjährige) erfolgt nach Neu-, Erweiterungs- und Umbaupauschalen. Umwandlungspauschalen sind nicht mehr vorgesehen.

Autor: Horst Meffert Drucken voriges Kapitel